§ 3 Abs 7 UVPG 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens (vgl VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwH). Nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 hat der Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029, und VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.
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