Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt (vgl VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH).
Rückverweise