Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; vgl. auch die Urteile des BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05 und vom 18.9.2012, VI R 90/10 zur deutschen Rechtslage). Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant.
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