Den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 DSG ist jeglicher Formalismus fremd (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 26). Dies gilt etwa für § 24 Abs. 2 Z 1 DSG (dem zufolge eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts zu enthalten hat), weil das Gesetz eine nähere Spezifizierung dieser Angaben nicht verlangt und es durch diese Bestimmung der Datenschutzbehörde "nur" ermöglicht werden soll, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2018/04/0183, Rn. 18). Zur Vorgabe des § 24 Abs. 2 Z 2 DSG (Bezeichnung des Beschwerdegegners) bestimmt bereits das Gesetz, dass diese nur zu erfolgen hat, soweit dies zumutbar ist. Für den Fall einer Unzumutbarkeit hat die Aufsichtsbehörde eine berichtigende Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdegegners vorzunehmen oder den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach entsprechenden Ermittlungen selbst ausfindig zu machen (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 28). Des Weiteren hat der VwGH festgehalten, dass dann, wenn das BVwG den Bescheid der DSB aus dem Grund behoben hat, dass die DSB das Verfahren gegen einen Beschwerdegegner geführt hat, der nicht Verantwortlicher der zugrundeliegenden Datenverarbeitung war, diese Behebung nur im Hinblick auf die Verfahrensführung gegen den "falschen" Verantwortlichen als "ersatzlos" zu qualifizieren und die Datenschutzbeschwerde im Übrigen noch als unerledigt anzusehen ist (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 24). Auch hinsichtlich der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Z 4 DSG, der zufolge die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat, ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. - dort zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG - VwGH 20.6.2024, Ra 2022/04/0152, Rn. 10 f).
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