Ra 2025/04/0049 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da die Benennung des Beschwerdegegners letztlich in der Disposition des Antragstellers liegt, hat die DSB dem Antragsteller ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Rechtsansicht im Fall einer (von der Benennung in der Datenschutzbeschwerde) abweichenden Bestimmung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen vorzuhalten (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 29). Da ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist, erscheint es für das BVwG nicht zwingend geboten, seine (von derjenigen der DSB) abweichende Rechtsansicht zur Person des Verantwortlichen den Parteien vorzuhalten. Weshalb ein dahingehendes Vorgehen des BVwG aber mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren unvereinbar sein solle, erschließt sich dem VwGH nicht.