Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Partei Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15), vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2025, Zl. W252 2272758 1/14E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. M K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die Mitbeteiligte erstattete am 14. Dezember 2021 eine gegen zwei natürliche Personen (U K und A K) als Beschwerdegegner gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Dem lag ein an die Mitbeteiligte gerichtetes Schreiben zugrunde, in dem die Mitbeteiligte von einem für sie reservierten Termin für eine COVID Schutzimpfung informiert wurde und das von den beiden genannten natürlichen Personen unterschrieben war (Impferinnerungsschreiben).
2 Die Datenschutzbehörde (belangte Behörde, DSB) leitete zur Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für den Versand der Impferinnerungsschreiben ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Magistrat der Stadt Wien sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein, in dem sie zum Ergebnis gelangte, dass der Magistrat der Stadt Wien als datenschutzrechtlich Verantwortlicher der gegenständlichen Datenverarbeitung anzusehen und das Verfahren daher gegen diesen zu führen sei. Dies wurde der Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt; die Mitbeteiligte gab dazu keine Stellungnahme ab.
3 Mit Bescheid vom 8. März 2023 gab die DSB der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Magistrat der Stadt Wien habe die Mitbeteiligte durch die näher dargestellte Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand des Impferinnerungsschreibens in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Die weiteren Anträge der Mitbeteiligten wurden ab- bzw. zurückgewiesen.
4 Die DSB legte dar, aus welchen Gründen die von ihr vorgenommene Umdeutung bzw. Berichtigung des Beschwerdegegners zulässig und der Magistrat der Stadt Wien als datenschutzrechtlich Verantwortlicher anzusehen sei. Da keine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung bestanden habe, sei die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen gewesen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Magistrat der Stadt Wien MA 15 Beschwerde, in der sowohl die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit als auch die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestritten wurde.
6 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
7 Das BVwG stellte (nach Wiedergabe des an die Mitbeteiligte gerichteten Impferinnerungsschreibens) fest, dass der amtsführende Stadtrat (für ua. Gesundheit) die MA 24 angewiesen habe, an bestimmte (nicht gegen COVID 19 geimpfte) Personen ein Impferinnerungsschreiben zu versenden; zudem sei der Stadtrat zwecks Unterstützung an die ÖGK herangetreten.
8 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das BVwG aus, bei der Versendung des Impferinnerungsschreibens handle es sich um eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung durch das zuständige Landesregierungsmitglied (hier: den Stadtrat) zu vollziehen sei. Zwar könne der Magistrat der Stadt Wien grundsätzlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO sein. Im vorliegenden Fall seien der Zweck des Schreibens sowie die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung aber vom Stadtrat und nicht vom Magistrat der Stadt Wien vorgegeben worden.
9 Zur fehlerhaften Bestimmung des Verantwortlichen verwies das BVwG zunächst auf § 24 Abs. 2 Z 2 DSG, dem zufolge die Bezeichnung des Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde nur zu erfolgen habe, soweit dies zumutbar sei. Unter Bezugnahme auf die Ausgestaltung des Impferinnerungsschreibens (es enthalte Logos von fünf Einrichtungen und die Unterschriften der Organwalter zweier verschiedener Rechtsträger) sowie die in der mündlichen Verhandlung zur Verantwortlichkeit geführte rechtliche Diskussion ging das BVwG davon aus, dass der Mitbeteiligten die Benennung des (richtigen) Verantwortlichen vorliegend nicht zumutbar gewesen sei. Das Vorgehen der DSB sei daher (dem Grunde nach) nicht zu beanstanden, weil es ihre Aufgabe gewesen sei, den Verantwortlichen zu ermitteln. Allerdings habe die DSB irrtümlich den Magistrat der Stadt Wien als Verantwortlichen bestimmt, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.
10 Dem Beschwerdevorbringen, es liege ein nichtiger Bescheid vor, weil es sich beim Magistrat der Stadt Wien um eine bloße Dienststelle handle, hielt das BVwG entgegen, dass der Magistrat der Stadt Wien als Behörde oder „andere Stelle“ im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher und daher grundsätzlich auch Bescheidadressat sein könne.
11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 5. Vorab ist zur Person des Revisionswerbers Folgendes festzuhalten: Sowohl im zugrundeliegenden Bescheid als auch im angefochtenen Erkenntnis wird als Partei des Verfahrens (nämlich als Beschwerdegegner im Verfahren vor der DSB bzw. als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BVwG) der „Magistrat der Stadt Wien“ genannt. Auch die Beschwerde gegen den Bescheid der DSB wurde vom „Magistrat der Stadt Wien MA 15“ erhoben. Demgegenüber lautet es bei der Bezeichnung des Revisionswerbers im gegenständlichen Verfahren „Stadt Wien Magistratsabteilung 15“. Allerdings ist den weiteren Ausführungen in der Revision insbesondere in der Darstellung des Verfahrensgangs sowie den Ausführungen zur Legitimation zur Erhebung der Revision - unzweifelhaft zu entnehmen, dass die revisionswerbende Partei mit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem BVwG ident ist, weil wiederholt von der Beschwerdeführerin (im Verfahren vor dem BVwG) als „nunmehriger Revisionswerberin“ die Rede ist. Da die Beschwerde an das BVwG vom Magistrat der Stadt Wien erhoben wurde, ist auch die vorliegende Revision als vom Magistrat der Stadt Wien erhoben zu qualifizieren.
16 6.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Sachentscheidung getroffen, sondern sei rechtswidriger Weise mit einer Behebung und Zurückverweisung vorgegangen.
17 6.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG vorliegend keinen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Behebung und Zurückverweisung) getroffen, sondern den bekämpften Bescheid im Rahmen einer Sachentscheidung ersatzlos behoben hat (vgl. zur Entscheidung in der Sache in Form einer ersatzlosen Behebung etwa VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0008, Rn. 36, mwN).
18 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation festgehalten, dass im Hinblick auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (und somit eine Führung des Beschwerdeverfahrens gegen eine andere Person als den im Verfahren vor der DSB herangezogenen Beschwerdegegner) nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist in derartigen Fällen mit einer ersatzlosen Behebung (wobei diese Behebung nur im Hinblick auf die Verfahrensführung gegen den von der DSB herangezogenen Beschwerdegegner als „ersatzlos “ anzusehen ist) vorzugehen (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 37 f, mwN).
19 7.1. Der Revisionswerber moniert im Zulässigkeitsvorbringen, die Beurteilung des BVwG, dass die Benennung des Beschwerdegegners im vorliegenden Fall unzumutbar gewesen sei, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Bezeichnung eines oder mehrerer Beschwerdegegner(s) wäre im vorliegenden Fall zumutbar gewesen, zumal die Mitbeteiligte alle im Impferinnerungsschreiben angeführten Stellen hätte benennen können. Die vom BVwG insoweit herangezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. September 2024, Ra 2023/04/0094, seien mangels Vergleichbarkeit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht übertragbar.
20 Eine Datenschutzbeschwerde, die sich wie hier aber unzweifelhaft gegen eine bestimmte Person richte, sei abzuweisen (Hinweis auf VwGH 18.3.2022, Ro 2022/04/0027). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sei daher rechtswidrig.
21 Zudem seien dem BVwG diesbezüglich mehrere Verfahrensfehler anzulasten. Das BVwG habe den von den Impferinnerungsschreiben betroffenen Personen (wie der Mitbeteiligten) ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass der zuständige Stadtrat und nicht der Magistrat der Stadt Wien Verantwortlicher für die gegenständliche Datenverarbeitung und dass die Nennung des Verantwortlichen im Verfahren vor der DSB nicht zumutbar gewesen sei. Dieses Vorgehen sei mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren unvereinbar und habe dazu geführt, dass die Parteien die „Sachverhaltsvermutungen des BVwG als Wahrheit“ akzeptiert hätten.
22 7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den im Zusammenhang mit der Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen bestehenden Vorgaben festgehalten, dass die DSB (bzw. in weiterer Folge das BVwG) zu beurteilen hat, ob dem Antragsteller die Benennung des Beschwerdegegners grundsätzlich zumutbar war. Diese Beurteilung (der Unzumutbarkeit der Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch den Antragsteller) wird vom Verwaltungsgerichtshof auf seine Vertretbarkeit hin überprüft (vgl. zu all dem VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 26 ff).
23 Dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Benennung des Verantwortlichen vorliegend in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der Ausgestaltung des zugrundeliegenden Impferinnerungsschreibens (siehe dazu oben Rn. 9) auch nicht ersichtlich. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Unterschiede in den Impferinnerungsschreiben, die dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Verfahren zu Ra 2023/04/0094 zugrunde lagen, vermögen eine derartige Unvertretbarkeit jedenfalls nicht zu begründen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Mitbeteiligte (die ihrerseits gegen den Bescheid der DSB keine Beschwerde erhoben hat) im Rahmen des von der DSB eingeräumten Parteiengehörs zur Person des Verantwortlichen keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht für die Annahme, dass sich die Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft bzw. unmissverständlich ausschließlich gegen die beiden darin genannten natürlichen Personen richten sollte (vgl. dazu wiederum VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0094, Rn. 32). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung keine Abweichung von seiner Rechtsprechung zu erkennen.
24 Zu dem seitens des Revisionswerbers monierten Vorhalt im Rahmen des Parteiengehörs durch das BVwG ist noch Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass da die Benennung des Beschwerdegegners letztlich in der Disposition des Antragstellers liegt - die DSB dem Antragsteller ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Rechtsansicht im Fall einer (von der Benennung in der Datenschutzbeschwerde) abweichenden Bestimmung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen vorzuhalten hat (vgl. wiederum VwGH Ra 2024/04/0008, Rn. 29). Da wie oben in Rn. 18 dargelegt ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist, erscheint es für das BVwG zwar nicht zwingend geboten, seine (von derjenigen der DSB) abweichende Rechtsansicht zur Person des Verantwortlichen den Parteien vorzuhalten. Weshalb ein dahingehendes Vorgehen des BVwG aber mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren unvereinbar sein solle, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
25 8.1. Der Revisionswerber macht des Weiteren geltend, in Bezug auf die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bestehe eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In der Entscheidung Ra 2023/04/0013 habe der Verwaltungsgerichtshof anerkannt, dass die Ermittlung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein entscheidender Prüfschritt sei, weil sich die Unzumutbarkeit der Bestimmung des Beschwerdegegners danach richte. Demgegenüber sei im Verfahren zu Ra 2023/04/0094 dieser Prüfschritt (die Feststellung der fehlenden Verantwortlichkeit der Partei, gegenüber welcher der Bescheid erlassen worden ist) nicht erfolgt. Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners im Erkenntnis Ra 2023/04/0094 sei mit der bisherigen Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbar.
26 8.2. Zunächst ist zu diesen Ausführungen wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2025, Ra 2024/04/0008, zu verweisen, in dem die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes resultierenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen zusammengefasst dargestellt worden sind. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Rn. 26 ff dieses Erkenntnisses verwiesen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ua. festgehalten, dass die DSB dann, wenn die Benennung des Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde weder unmissverständlich erfolgt ist noch zumutbar war, eine berichtigende Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdegegners vorzunehmen oder den datenschutzrechtlich Verantwortlichen selbst zu ermitteln hat.
27 Zu den beiden vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist (verkürzt) Folgendes festzuhalten:
28 In der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, Ro 2023/04/0013, zugrundeliegenden Konstellation hat die DSB einen Bescheid gegen den auch in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner erlassen. Das BVwG hat diesen Beschwerdegegner hingegen nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlichen angesehen, die Benennung des Beschwerdegegners für den Antragsteller auch nicht als zumutbar erachtet und dementsprechend den Bescheid der DSB ersatzlos behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine dieser Beurteilungen (somit weder hinsichtlich der Verantwortlichkeit noch hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benennung) beanstandet und die dagegen erhobene Revision dementsprechend abgewiesen.
29 In dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2024, Ra 2023/04/0094, zugrunde lag, hat die DSB den Bescheid (anders als in der zuvor dargestellten Konstellation) gegen einen von der Benennung in der Datenschutzbeschwerde abweichenden Beschwerdegegner erlassen. Das BVwG ging in diesem Fall davon aus, dass die Benennung in der Datenschutzbeschwerde eindeutig erfolgt sei, und hob den Bescheid der DSB wegen Überschreitung der Sache ersatzlos auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort fallbezogen die Ansicht des BVwG zum Vorliegen einer unmissverständlichen Parteibezeichnung nicht geteilt und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, weil entgegen der Ansicht des BVwG keine Überschreitung der Sache des Verwaltungsverfahrens vorlag. Die dort entscheidungsrelevante Auslegung der Parteienerklärung betreffend die Bezeichnung des Beschwerdegegners erforderte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Bestimmung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen.
30 Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang noch vor, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „die Frage der Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners nicht von der Frage der Zumutbarkeit desselben getrennt“ worden, wobei die Verantwortlichkeit einen notwendigen Prüfschritt gebildet habe und „die Unzumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners immer erst dann relevant sein“ könne, wenn die Behörde das Verfahren gegen den „falschen“ Verantwortlichen geführt habe. Diesbezüglich ist jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge die Frage, ob die DSB überhaupt in verfahrensrechtlich zulässiger Weise das Verfahren gegen eine andere als die in der Datenschutzbeschwerde genannte Person führen darf (wofür wiederum ua. auf die Unzumutbarkeit der Benennung abzustellen ist), nicht mit der Frage gleichzusetzen ist, ob die als Beschwerdegegner angenommene Person auch tatsächlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher der zugrundeliegenden Datenverarbeitung ist (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 21, mwN). In diesem Verfahren prüfte der Verwaltungsgerichtshof sodann in einem ersten Schritt, ob die DSB im dort vorliegenden Fall das Verfahren dem Grunde nach zulässigerweise gegen einen (in der Datenschutzbeschwerde nicht genannten) Beschwerdegegner führen durfte (und somit die Frage der Unzumutbarkeit der Benennung des Beschwerdegegners).
31 Der Verwaltungsgerichtshof vermag in den beiden ins Treffen geführten Entscheidungen somit keine divergierende Rechtsprechung zu erkennen.
32 9.1. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides“ abgewichen. Adressat des zugrundeliegenden Bescheides der DSB sei der Magistrat der Stadt Wien gewesen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 11. Juni 1991, 90/14/0268, stelle ein Bescheid, der an den Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut adressiert sei, einen Nichtbescheid dar, weil der Magistrat nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Daraus folge, dass die Frage, ob der Magistrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Betracht komme, für die Frage des Vorliegens eines Bescheides irrelevant sei.
33 9.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Einstufung als Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO festgehalten, dass ein Verantwortlicher auch eine Behörde oder eine „andere Stelle“ sein kann, die nach nationalem Recht nicht zwangsläufig Rechtspersönlichkeit besitzen muss. Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die betreffende Stelle Rechtspersönlichkeit oder eine eigene Rechtsfähigkeit hat (siehe zu allem etwa EuGH 27.2.2025, C 638/23, Amt der Tiroler Landesregierung , Rn. 30, 34, mwN).
34 Unstrittig ist zudem, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche als Beschwerdegegner Partei des Verfahrens der DSB und damit auch Adressat des dieses Verfahrens abschließenden Bescheides ist. Somit führt (abgesehen davon, dass der hier zugrundeliegende Bescheid auch gegenüber der Mitbeteiligten erlassen worden ist) der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt Wien als Beschwerdegegner Adressat des (in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der DSB ergangenen) Bescheides war, nicht dazu, dass es sich dabei um einen „Nichtbescheid“ handelt. Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten, zu einem abgabenrechtlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, 90/14/0268, lässt sich für ein Verfahren aufgrund einer Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf die besonderen Bestimmungen der DSGVO zur Stellung als datenschutzrechtlich Verantwortlicher nichts ableiten.
35 10. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2025