Ra 2025/04/0049 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die DSB (bzw. in weiterer Folge das BVwG) hat zu beurteilen, ob dem Antragsteller die Benennung des Beschwerdegegners grundsätzlich zumutbar war. Diese Beurteilung (der Unzumutbarkeit der Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch den Antragsteller) wird vom VwGH auf seine Vertretbarkeit hin überprüft (vgl. zu all dem VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 26 ff).