JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0049 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2024

Da auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist auch kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019). Auch die Tatsache, dass die Behörde das Anbringen "in Bearbeitung genommen hat", vermag an der unwirksamen Einbringung nichts zu ändern (VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).