JudikaturVwGH

Ra 2024/16/0053 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2025

Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN). Da der von der Antragstellerin an das BVwG per E-Mail übermittelte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision demnach als nicht eingebracht galt (vgl. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV), traf das BVwG auch keine Pflicht nach § 6 Abs. 1 AVG dieses Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig war, ohne unnötigen Aufschub an den VwGH als die zuständige Stelle weiterzuleiten.

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