Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des K, vertreten durch Mag. Jörg Peter Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juli 2025, LVwG S 558/003 2023, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein sogenannter „Radar oder Laserblocker“ der Marke AntiLaser Priority angebracht gewesen sei, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Das Fahrzeug sei von G. zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt worden. Wegen der Verletzung des § 98a Abs. 1 KFG verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beifügung der hier maßgebenden Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und zum Ersatz der Hälfte der Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht führte aus, der Revisionswerber habe zunächst per E Mail vom 23. Februar 2023 Beschwerde erhoben; diese Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2023 als verspätet zurückgewiesen. Bereits zuvor habe der Revisionswerber bei der belangten Behörde im November einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und erneut eine Beschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde sei nunmehr, weil die Wiedereinsetzung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. September 2024 bewilligt worden sei, zu entscheiden.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftahrzeuges, das am Tatort zur Tatzeit von G. gelenkt worden sei; der Revisionswerber sei Beifahrer gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien Lasermessungen zur Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit der die Autobahn benutzenden Kraftfahrzeuge von den Zeugen durchgeführt worden. Eine erfolgreiche Messung der Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges mittels Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed sei im Zuge der durchgeführten Amtshandlung nicht möglich gewesen. Dieser Umstand habe zu einer Nachfahrt, Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeugs geführt, ohne dass der Revisionswerber schon zum Zeitpunkt der Messung erkannt worden wäre.
5 ln diesem Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt das Gerätesystem der Marke „AntiLaserPriority“ der A. aus Kroatien verbaut gewesen. Dieses System habe aus einem Steuergerät, zwei Sensoren, einem Bedienteil, einem „Touch Me Schalter“, einem GPS Modul, einem knickbaren USB Stick mit Verlängerungskabel sowie den zur Verbindung der Komponenten bzw. Stromversorgung notwendigen sonstigen Kabeln bestanden. Alle diese Komponenten seien Originalbauteile des AntiLaserPriority und im Tatzeitpunkt voll funktionsfähig im Hinblick auf das Empfangen sowie Senden von Lasersignalen gewesen.
6 Die Sensoren seien beide jeweils an der vorderen Stoßstange hinter schwarzem Plexiglas auf eine Art und Weise angebracht gewesen, wo sie in der Lage gewesen seien, Lasersignale von Laserpistolen zu empfangen oder zu senden. Das Bedienteil sowie der „Touch Me Schalter“ seien im Fahrzeuginneren am Armaturenbrett befestigt, das Steuergerät sei im Fußraum des Fahrzeuges befestigt gewesen. Das USB Verlängerungskabel samt USB Anschlussbuchse sei ins Fahrzeuginnere bis zur Mittelkonsole des Fahrzeuges geragt. Wo genau das GPS Modul verbaut gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Es habe sich jedenfalls im Tatzeitpunkt im Fahrzeuginneren befunden.
7 Der Revisionswerber habe gewusst, dass diese Geräte in seinem Fahrzeug verbaut seien. Er habe sie selbst in einer Werkstätte einbauen lassen.
8 Das Gerätesystem habe im Tatzeitpunkt als reiner Parksensor (Modus PDC), Parksensor und Laserdetektor (Modus PDC und DU) sowie als Parksensor, Laserdetektor und Laserstörer bzw. Laserblocker (Modus PDC und LID) verwendet werden können. Die technische Eignung für alle drei Funktionen (Betriebsarten) sei gegeben gewesen. Der Funktionsumfang des Systems werde durch die auf das Steuergerät mittels USB Stick aufgespielte Software (Firmware) bestimmt, wobei sich die drei angeführten Funktionen als Profile (z.B. A, B, C) darstellten. Diese Firmware lasse sich wiederum mittels einer durch den USB Stick aufgespielten config-Datei individuell einstellen und verändern (sodass z.B. auch Profil A technisch auf „stören“ konfiguriert werden könne).
9 Um eine Lasermessung zu stören, würden von den Sensoren des Gerätesystems Störimpulse („Bursts“) in bestimmen Folgen („Impulspakete“) ausgesendet, welche von den Laserpistolen als Fehlmessungen interpretiert würden. Die Firmware erkenne dabei Fabrikat und Modell der Laserpistole und zeige diese Informationen auch an, woraus abgeleitet werden könne, dass für verschiedene Laserpistolen Modelle unterschiedliche Störimpulsfolgen erzeugt würden. Die ausgesendeten als auch empfangenen Laserimpulsfolgen unterschieden sich von den Laserimpulsfolgen im Parksensorbetrieb.
10 Für das Verwenden jeglicher Funktionen des Gerätesystems seien grundsätzlich lediglich eine Steuereinheit, ein GPS Modul, eine Bedieneinheit, ein beliebiger USB Stick mit der passenden Firmware, mindestens ein Sensor sowie die dazugehörige Verkabelung nötig. Es gebe Möglichkeiten, die Grundfunktionen für den Anwender zu erweitern, wie zum Beispiel durch ein Bluetooth-Modul (wodurch das Gerät über ein bluetoothfähiges Smartphone o.Ä. gesteuert werden könne) oder ein HIFI Modul (wodurch eingehende Meldungen über eine Sprachausgabe hörbar ausgegeben würden). Diese Erweiterungen seien weder zwingend notwendig, um das Gerätesystem als Laserstörer/Laserblocker nutzen zu können, noch werde dadurch an der möglichen Funktion des Gerätesystems als Laserstörer etwas geändert. Diese Zusatzmodule dienten primär der komfortableren Nutzung durch den Anwender. Im Tatzeitpunkt seien im Fahrzeug kein HIFI Modul und kein Bluetooth Modul verbaut gewesen.
11 Sowohl die Firmware als auch die Konfiguration des Steuergeräts könnten vom Nutzer sehr einfach und ohne besondere Fachkenntnisse mit einer anderen Firmware versehen oder umkonfiguriert werden. Dies könne grundsätzlich über einen beliebigen USB Stick erfolgen. Die dafür notwendigen Dateien ließen sich z.B. über das Internet von der Website des Herstellers herunterladen bzw. anpassen. Das Einspielen der Dateien erfolge in Sekunden bis Minutenschnelle durch einfaches Anstecken des USB Sticks an das Steuergerät bzw. Ein und Ausschalten der Stromversorgung. Hierzu seien keine zusätzlichen Hilfsmittel oder besondere Fähigkeiten erforderlich. Das Löschen der aufgespielten Firmware vom Steuergerät lasse sich ebenso einfach und schnell durchführen und erfolge bereits durch Entfernen des USB Sticks. Dann wechsle das Steuergerät automatisch nach Abziehen des USB Sticks in den Parkdistanz Modus (Basis Firmware) und der vom Hersteller und vom Revisionswerber empfohlene und knickbare USB Stick könne durch einfaches Knicken unschädlich gemacht werden, so dass die darauf befindliche Firmware nicht mehr ausgelesen oder festgestellt werden könne.
Das Gerät der Marke „AntiLaser Priority“ stelle keine auf die österreichische Gesetzeslage ausgerichtete, besondere „Austria Edition“ dar, welche ein Laserblocken technisch von vorneherein nicht zulassen würde.
12 Das Verwaltungsgericht begründete ausführlich seine Beweiswürdigung u.a. auch unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten für Informationstechnologie. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, aus welchen Gründen zwei Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht zu folgen sei. Im Übrigen erörterte das Verwaltungsgericht seine rechtlichen Erwägungen sowie jene zur Strafbemessung.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2020, Ra 2020/02/0063, abgewichen. Es komme für die Frage der Eignung eines Gerätes zur Störung oder Beeinflussung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung darauf an, dass das konkret in einem Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät eine solche Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen könne, also tatsächlich in Betrieb genommen werden könne, um technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Nicht geeignet sei ein Gerät, das erst durch weitere, nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden müsste, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass auch „Profil A“ auf „Stören“ konfiguriert werden könne, sei zwar theoretisch richtig, widerspreche jedoch den konkreten Verfahrensergebnissen insofern, als die verwendete Software dies nicht ermöglicht habe. Das andere Profil sei nicht aktiviert gewesen. Eine Störung sei daher nicht möglich gewesen.
18 Eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt:
19Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 1 KFG maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: „beeinflusst oder gestört werden können“). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kraftfahrzeug angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0069).
20 Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das erst durch weitere nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden muss, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen, also nicht ohne weiteres etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schaltersin Betrieb genommen werden kann (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/02/0063, mwN).
21 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war das im Kraftfahrzeug des Revisionswerbers zum Tatzeitpunkt am Tatort aus näher dargestellten Gründen (vgl. die wiedergegebenen Feststellungen) der Fall.
22 Soweit mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 BVG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195, mwN).
23Entgegen den Revisionsausführungen hält die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene ausführliche Beweiswürdigung den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand, weil das Verwaltungsgericht sich mit allen aufgenommenen Beweisen und Aussagen auseinandersetzt und nachvollziehbar begründet, wie es zu den Feststellungen gekommen ist. Dabei durfte es nämlich insbesondere die Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Messung des Fahrzeuges des Revisionswerbers nicht möglich war, zur Beurteilung der Eignung miteinbeziehen (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084).
24 Soweit der Revisionswerber die Nichtaufnahme von weiteren Beweisen, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. eine zusätzliche Einvernahme eines Zeugen, moniert, ist darauf hinzuweisen, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2018/02/0238, mwN).
25Eine derart grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung, wonach es sich bei dem eingebauten Gerät um einen Laserblocker handle, welcher zur Beeinflussung oder Störung technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zur Tatzeit geeignet war (vgl. zu diesen Anforderungen VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0069, sowie VwGH 13.10.2020, Ra 2020/02/0063), maßgeblich u.a. auf die Aussagen des Revisionswerbers sowie ein Sachverständigengutachten. Wie das Verwaltungsgericht weiters festgestellt hat, war fallbezogen eine Messung des Kraftfahrzeuges des Revisionswerbers nicht möglich. Das Verwaltungsgericht begründete auch, warum es von weiteren Beweisaufnahmen Abstand nahm und den Sachverhalt als geklärt ansah. Dem Revisionswerber gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel, nämlich der Nichtaufnahme weiterer Beweise, konkret darzulegen. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
26 Zuletzt bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es existiere keinerlei Rechtsprechung zu der Frage, ob hinsichtlich einer rechtzeitig bei der Behörde eingelangten Beschwerde, die auch rechtzeitig in den elektronischen Akt übernommen worden sei, von einer Fristversäumnis ausgegangen werden könne, nur weil die Beschwerde an eine nicht offiziell verlautbarte EMailadresse gerichtet worden sei. Die Klärung dieser Frage sei für die Rechtssicherheit wichtig. Es könne keinen Unterschied machen, auf welchem Weg ein Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingelangt sei. Ausgehend davon, dass die Beschwerde bereits am 23. Februar 2023 fristgerecht eingebracht und am 27. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Entscheidungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGG (gemeint wohl: VwGVG) abgelaufen, weshalb eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen gewesen wäre.
27 Zunächst ist dazu auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob eine Beschwerde, die an eine von der Behörde im Verfahren bekannt gegebene E Mailadresse gerichtet war, auch dann als rechtzeitig zu qualifizieren ist, wenn diese E Mailadresse von jener Adresse abweicht, die die Behörde zuvor im Internet als organisatorische Beschränkung ihrer Erreichbarkeit im Hinblick auf die Verwendung einer bestimmten E MailAdresse kundgemacht hatte, bereits beantwortet hat (vgl. VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049).
28 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde jedoch keine Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen, sodass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für das Revisionsverfahren nicht von Relevanz ist.
29 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsstrafverfahren sei verjährt, sind ihm die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, wonach es seine Beschwerde vom 23. Februar 2023 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. März 2024 zurückgewiesen hat. In der Folge stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob erneut Beschwerde; dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2024 stattgegeben.
30Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung trat jedoch der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes außer Kraft und es begann die Frist des § 43 VwGVG neuerlich zu laufen (vgl. zu dieser Konstellation bereits VwGH 27.6.2007, 2005/03/0169; zur Anwendbarkeit der alten Rechtsprechung zum VStG auf das VwGVG im Hinblick auf § 43 VwGVG z.B. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, mwN).
31 Damit stellt sich im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
32 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025
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