JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0208 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2024

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 3. März 2014, G106/2013, zu § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG festgehalten: "Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende ‚organisatorische Beschränkungen' (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festgelegt worden sind" (VfSlg. 19.849/2014, Punkt III.2.1.3.). Auch der VwGH hat das Gebot der Publizität in seinem Erkenntnis vom18. April 2024, Ra 2024/02/0049, unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des VfGH betont.