Ra 2024/16/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN) und kann daher die Rechtswirkung des § 61 Abs. 2 AVG, der auf eine rechtlich wirksame Einbringung abstellt, nicht auslösen.