Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Hermann Preschnofsky, über die Revision des E R in E, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Dezember 2024, LVwG AV 1061/001 2020, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Maria Enzersdorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 14. August 2019 wurde dem Revisionswerber als Gebäudeeigentümer aufgetragen, ein bestimmt bezeichnetes Gebäude innerhalb der festgesetzten Frist abzubrechen. Gleichzeitig wurde die Nutzung dieses Gebäudes verboten.
2 Die dagegen erhobene Berufung wies der Bürgermeister der Marktgemeinde M mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2019 als verspätet zurück. Der Revisionswerber stellte daraufhin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die belangte Behörde.
3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 22. April 2020 wurde ein Antrag vom 25. September 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.
4 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde M (belangte Behörde) vom 5. August 2020 wurde zum einen die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und zum anderen die Berufung gegen den Abbruchbescheid samt Nutzungsverbot als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
5 Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 230/2025 5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „Nutzung des Gebäudes, insbesondere gem §§ 14 Abs 1, 35 Abs 3 nö BO e contrario“ und auf „Nichtabbruch des Gebäudes, insbesondere gem §§ 14 Abs 1, 35 Abs 2 nö BO e contrario“ verletzt.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
9 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
10 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277).
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeweg (vgl. dazu, dass durch die Abweisung der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides zu übernehmen, etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049, Rn. 33, mwN) der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen und die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 14. August 2019, mit dem dem Revisionswerber der Abbruch eines konsenslosen Gebäudes aufgetragen und die Nutzung desselben untersagt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis hat daher weder eine Nutzungsuntersagung noch einen Abbruchauftrag zum Inhalt.
12 Vor dem Hintergrund der ausschließlich verfahrensrechtlichen Entscheidung, mit der einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und andererseits die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, käme im Hinblick auf deren normativen Gehalt demnach im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Abspruchs über den Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0138, mwN), hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung die Verletzung in seinem Recht auf Sachentscheidung (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047; 2.4.2024, Ra 2024/06/0052; 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, jeweils mwN) in Betracht, nicht aber eine Verletzung der im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechte.
13 Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2025