JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0058 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2024

Ob das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste nur gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ausgesprochen wurden oder zusätzlich auch gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. zu erfolgen hatten, ist für die rechtliche Stellung des Revisionswerbers nicht indifferent. Da im revisionsgegenständlichen Verfahren (Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären, verkannte das BVwG, indem es mit dem angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einstellte, die Rechtslage.

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