Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Dr. K B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. März 2025, Zl. LVwG 30.30 4770/2024 19, betreffend Übertretungen des Ärztegesetzes 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2024 wurde dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, dass er am 29. Mai 2024 an einer näher genannten Adresse in Graz durch die Ausstellung eines bestimmten mit Ordinationsstempel und mit seiner Unterschrift versehenen Rezepts, d.h. durch Verordnung eines näher bezeichneten Heilmittels, für Herrn J vorsätzlich selbständig eine ärztliche Tätigkeit und somit den ärztlichen Beruf ausgeübt habe, ohne hiezu nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) oder anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt zu sein, weil die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998 unter anderem der Eintragung in der Ärzteliste bedürfe und der Revisionswerber am 25. Oktober 2022 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei, was ihm spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Februar 2024 hätte bekannt sein müssen.
Dadurch habe der Revisionswerber eine Übertretung gemäß § 199 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 2 (u.a.) Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998 begangen, weshalb über ihn gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von € 700, (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und sieben Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verpflichtet.
Im Übrigen enthielt das Straferkenntnis der belangten Behörde einen zweiten Spruchpunkt, mit dem der Revisionswerber der Begehung einer weiteren Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen wurde.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Name des vom Revisionswerber verschriebenen Heilmittels „Ivermectin“ zu lauten habe. In Anbetracht der Bestätigung dieses Spruchpunktes des Straferkenntnisses habe der Revisionswerber auch einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des Straferkenntnisses der belangten Behörde gab das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG statt, behob das Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insofern gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst begründend aus, der Revisionswerber habe am 29. Mai 2024 ein Rezept für das Medikament Ivermectin für Herrn J ausgestellt und dadurch den ärztlichen Beruf selbständig ausgeübt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei. Das Rezept sei auch in einer Apotheke eingelöst worden. Folglich habe er die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
4 Ferner setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auseinander und es begründete die Strafbemessung.
5 Dazu, dass die vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2025 durchgeführte mündliche Verhandlung, an der weder der Revisionswerber noch sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen hätten, nicht wie seitens des Revisionswerbers beantragtper Videokonferenz abgehalten worden sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Entscheidung über die Art der Teilnahme der zur Verhandlung beizuziehenden Personen gemäß § 25a iVm. § 48a VwGVG grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliege. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Videoeinvernahme bzw. der Videoteilnahme sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Einwand, die Anreise des rechtsfreundlichen Vertreters des in G wohnhaften Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sei zu zeitaufwändig und kostenintensiv, sei als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen hätte für den Rechtsvertreter die Möglichkeit der Substitution bestanden.
6 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit nicht der Beschwerde des Revisionswerbers stattgegeben wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
10Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht geltend macht, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführte. Dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung, zu der der Revisionswerber und sein Rechtsvertreter nicht erschienen waren, in der vorliegenden Konstellation in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde, wird vom Revisionswerber nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).
11Von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass dem in Rede stehenden Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz (§ 25a iVm. § 48a VwGVG) aus den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Gründen nicht stattzugeben gewesen sei, konkret abweichen würde, ist der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen, weshalb es dem Revisionswerber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gelingt, eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004; siehe ferner VwGH 27.5.2025, Ra 2025/11/0048, betreffend die Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024 iA Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 infolge Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit).
12Zudem ist anhand der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung, die auch keine Auseinandersetzung mit den fallbezogen maßgeblichen, einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält, nicht ersichtlich, dass aus Anlass des Revisionsfalls eine konkrete, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage im Hinblick auf § 25a iVm. § 48a VwGVG zu lösen wäre.
13 Darüber hinaus werden in der Zulässigkeitsbegründung Begründungs- und Feststellungsmängel sowie eine unzureichende Beweiswürdigung gerügt. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wann und auf welcher Grundlage der Revisionswerber aus der Ärzteliste gestrichen worden sei.
14 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt, dem 29. Mai 2024, nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sei. Dies folgerte es nicht zuletzt daraus, dass der Revisionswerber am 25. Oktober 2022 aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022, W108 22473731/5, gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 aus der Ärzteliste gestrichen und bis zum Zeitpunkt der am 12. Februar 2025 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht wieder in die Ärzteliste eingetragen worden sei (siehe dazu auch die schriftliche Auskunft der Österreichischen Ärztekammer vom 6. August 2024, AS 138 des verwaltungsbehördlichen Akts, in der mitgeteilt wurde, dass der Revisionswerber am 29. Mai 2024 nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sei; vgl. zudem die Rn 29 ff des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2024, Ra 2023/11/0058, sowie die dortigen Ausführungen zu § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998).
15Aus dem infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2024, Ra 2023/11/0058, ergangenen (Ersatz-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024 ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen trotz der gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 erfolgten Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste dessen rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung iA der nunmehr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024 ausgesprochenen Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 bestand. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024 folgt somit nicht, dass der Revisionswerber „zuvor“, d.h. insbesondere am 29. Mai 2024, in die Ärzteliste eingetragen gewesen wäre.
16 Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Beurteilung, der Revisionswerber sei am 29. Mai 2024 nicht in die Ärzteliste eingetragen gewesen und mangels dieser Eintragung zum Tatzeitpunkt nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt gewesen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen wäre oder das angefochtene Erkenntnis insofern mit Feststellungsmängeln behaftet wäre, zeigt die Revision somit nicht nachvollziehbar auf.
17Zudem hat, wenn Verfahrensmängel, nämlich fallbezogen u.a. Feststellungsmängel „zu den vorgeworfenen Tatbeständen“, als Zulassungsgründe für die Revision ins Treffen geführt werden, eine entsprechende Relevanzdarlegung schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/11/0120; VwGH 5.8.2024, Ra 2024/11/0026). Das hat der Revisionswerber unterlassen. Abgesehen davon fehlt es der Zulässigkeitsbegründung auch in diesem Zusammenhang an einer konkreten Darlegung, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gegenständlich abgewichen wäre (vgl. neuerlich VwGH 27.5.2025, Ra 2025/11/0048).
18 Überdies zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar zu erachten wäre.
19Auch hinsichtlich der Behauptung einer Befangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichts wird fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0019, mwN).
Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2025