JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0048 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. K B in G, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024, Zl. W136 2227996 1/43E, betreffend Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem im Revisionsfall allein interessierendenSpruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 wurde gemäß § 59 (Abs. 1 Z 1 und) Abs. 3 (Z 1) in Verbindung mit § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, festgestellt, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, und dessen Streichung aus der Ärzteliste verfügt. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 aus näher dargestellten Gründen nicht mehr gegeben sei.

2 Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. die gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides vom 12. Dezember 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab.

3Zur weiteren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2022, Ra 2021/11/0007, sowie vom 13. Juni 2024, Ra 2023/11/0058, verwiesen.

4Mit dem Erkenntnis vom 13. Jänner 2022, Ra 2021/11/0007, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, soweit mit diesem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nämlich insbesondere der Verhandlungspflicht) auf.

5Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und erklärte mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß § 31 VwGVG ein.

6Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2024, Ra 2023/11/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Bundesverwaltungsgericht aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Gründen zu Unrecht vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers ausgegangen war.

7 In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

8Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zugrunde, die Aussagen des Revisionswerbers in der Sendung „Dok 1“ vom 2. Mai 2019, die ihm rechtskräftig als Disziplinarvergehen angelastet worden seien, widersprächen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und seien daher unrichtig bzw. unsachlich im Sinn von § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit.

9 Der Revisionswerber verstehe sich als Gesundheitsberater für seine Patienten und gebe Anleitung zur Selbstheilung. Er beschreibe seine Tätigkeit als ärztlichhomöopathische Tätigkeit, welche nach seinem Verständnis nicht vom ÄrzteG 1998 „umfasst“ sei. Der Revisionswerber habe in den vergangenen Jahren keine Impfung selbst verabreicht und existiere keine Impfung, zu der er raten würde, was er mit dem möglichen Eintritt eines Impfschadens begründe. Sofern ihn ein Patient dennoch nach einer Impfung fragen würde, würde er ihn an einen Arzt verweisen, der impfe. Nach dem Verständnis des Revisionswerbers untersuche die Homöopathie nie auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, sondern untersuche vielmehr „unter philosophischen Gesichtspunkten die biographisch psychologischen Zusammenhänge, um allgemein wie individuell das Verständnis der Krankheitsentstehung dem Menschen begreiflich zu machen“. Nach dem Verständnis des Revisionswerbers sei das Studium der Medizin für einen Homöopathen ohne Bedeutung bzw. nicht notwendig, um als Homöopath zu arbeiten. Der Revisionswerber lehne grundsätzlich jede Art der „chemischen“ Impfung und „chemische“ Medikamente mit der Begründung ab, dass kleine Lebewesen, Bakterien, Pilze u.ä. Helfer des Lebens, also auch der Genesung, seien. Deren chemische oder sonstige Abtötung führe zur Chronifizierung und Komplikation des Leidens. Ebenso führten entzündungshemmende chemische, physikalische oder chirurgische Maßnahmen zur Unterdrückung der Lebensvorgänge, gleichfalls mit der Folge von Komplikation, Chronifizierung und vermehrtem Leid.

10 Am 29. Mai 2024 habe der Revisionswerber aus Gefälligkeit einer Familie ein Rezept für das Medikament Ivermectin ausgestellt, weil diese Familie in diesem Medikament die einzige Chance für ihren alten Vater gesehen habe, der mit schwerer Bronchitis und Schwächezustand im Krankenhaus gelegen sei. Der Revisionswerber habe den Patienten, für den er dieses Medikament verschrieben habe, nie gesehen und auch nicht untersucht, sondern sich allein auf die Schilderung des Sohnes des Patienten verlassen. Der Revisionswerber sei der Meinung, die Verschreibung dieses Medikaments sei jedenfalls angezeigt gewesen, weil zumindest ein positiver Placeboeffekt anzunehmen gewesen sei.

11 Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, zur Frage, ob der Revisionswerber in seinen Äußerungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht zu verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abzuraten, ergebe sich, dass der Revisionswerber niemals impfe und im Hinblick darauf, dass er als „impfkritischer“ bzw. „impfaufklärender“ homöopathischer Arzt bekannt sei, ausschließlich von Patienten aufgesucht werde, die keine schulmedizinische Behandlung und demzufolge auch keine Impfungen wünschten. Würden Patienten den Revisionswerber hypothetisch dennoch nach einer Impfung fragen, sei davon auszugehen, dass er sie ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung an irgendeinen Arzt verweisen würde, der impfe, weil er seinen Patienten „die freie Wahl“ lasse.

12 Der Revisionswerber sei ein ausschließlich homöopathisch tätiger Arzt, wobei nach seinem Verständnis das Studium der Medizin für einen Homöopathen ohne Bedeutung bzw. nicht notwendig sei. Er lehne Impfungen sowie klassische „chemische“ Medikamente grundsätzlich ab und er werde von seinen Patienten aufgrund dieser die Schulmedizin und jegliche Impfung ablehnenden Haltung aufgesucht. Insoweit der Revisionswerber die von ihm vertretenen Ansichten im Fernsehen oder auf seiner Homepage verbreite, stelle dies ohne Zweifel eine unsachliche Information im Sinn des § 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit dar, weshalb er dafür bereits wiederholt disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei.

13 Allerdings könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund dieser Meinungen bei der Behandlung seiner erwachsenen Patienten, die ihn gerade wegen seiner Ablehnung der Schulmedizin aufsuchten, die dafür notwendige Vertrauenswürdigkeit vermissen lasse. Anders wäre die Angelegenheit zu betrachten, wenn der Revisionswerber auch Kinder behandeln würde, was er allerdings nach seinen Angaben abgesehen von der Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten nicht tue.

14 Jedoch habe er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unumwunden zugestanden, dass er entgegen der von ihm sonst vertretenen Ansicht hinsichtlich der Schädlichkeit klassischer Medikamente bereit sei, ein Rezept für ein derartiges Medikament, nämlich Ivermectin, aus Gefälligkeit, ohne den zu behandelnden Patienten gesehen zu haben, auszustellen. Die von ihm geschilderten Umstände, nämlich die Verschreibung dieses Medikaments für einen alten, wegen Schwäche und Bronchitis hospitalisierten Menschen, damit ihm dieses Medikament von seinen Verwandten verabreicht werde, ließen den Revisionswerber in hohem Maße als nicht vertrauenswürdig erscheinen. Er habe auch gewusst, dass dieses Medikament nicht für die Behandlung von Bronchitis, sondern als Medikament gegen Parasiten zugelassen sei.

15Gegenständlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „einmaligen Lapsus“ gehandelt habe, weil der Revisionswerber bekräftigt habe, dass er aus Menschlichkeit gehandelt habe und dies auch jederzeit wieder tun würde. Schließlich habe er auch auf die Frage, warum er in die Ärzteliste eingetragen werden wolle, wenn er nach seinem Verständnis ohnehin keine Tätigkeit nach dem ÄrzteG 1998 ausübe, angegeben, dass es sich dabei um eine gute Frage handle, die aus seiner Sicht dahin zu beantworten sei, dass er im Notfall auch Rezepte wie das Ivermectin oder eine Bestätigung für den Krankenstand ohne „Kompliziertheiten“ ausstellen könne.

16Die Vorgangsweise des Revisionswerbers, aus bloßer Gefälligkeit ein eindeutig nicht für die Behandlung des in Rede stehenden Leidens geeignetes Medikament für eine ihm nicht persönlich bekannte, hospitalisierte Person ohne deren Untersuchung zu verschreiben, widerspreche § 49 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 betreffend die persönliche und unmittelbare Behandlung von Kranken durch den Arzt und falle gegenständlich auch nicht unter die in § 50a ÄrzteG 1998 vorgesehenen Ausnahmen betreffend die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten an Laien im Einzelfall.

17 Gegenständlich habe die belangte Behörde den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zwar nicht mit der Verletzung von Berufspflichten, nämlich Behandlungs , Betreuungs und Aufklärungspflichten, begründet, sondern sie habe dem Revisionswerber vorgeworfen, unwahre bzw. unsachliche medizinische Informationen öffentlich zu verbreiten und daraus den Schluss gezogen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerber seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen werde. Unter Bedachtnahme auf die Patienten des Revisionswerbers, die ihn gerade wegen seiner generellen Ablehnung von Impfungen aufsuchten und gerade keine nach dem Stand der Wissenschaft gebotene objektive Aufklärung suchten, sei zwar nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang seine ärztlichen Aufklärungspflichten verletze bzw. verletzt habe.

18 Allerdings habe er die Verschreibung eines rezeptpflichtigen Medikaments, die ohne Zweifel einen erheblichen Verstoß gegen seine Berufspflichten darstelle, zugestanden und eine derartige Vorgangsweise auch für die Zukunft geradezu in Aussicht gestellt.

19 Im Ergebnis seien daher die behördliche Feststellung des Nichtbestehens der beruflichen Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes und dessen Streichung aus der Ärzteliste (Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2019) nicht zu beanstanden.

20 Der Revisionswerber habe zumindest einmalig seine Berufspflichten verletzt und es erscheine auch eine neuerliche Verletzung in der Zukunft durchaus wahrscheinlich. Wenn der Revisionswerber nämlich angebe, Rezepte im Notfall „ohne Kompliziertheiten“ ausstellen zu wollen, könne damit nur die von ihm bereits betreffend die Verschreibung von Ivermectin zwecks Behandlung einer Bronchitis gewählte Vorgangsweise gemeint sein. Schließlich sei festzuhalten, dass der Revisionswerber das rezeptpflichtige Medikament zu einem Zeitpunkt verschrieben habe, als er nicht in der Ärzteliste eingetragen und somit nicht zur Ausübung des Arztberufes berechtigt gewesen sei.

21 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 345/2025 6, ablehnte und sie mit Beschluss vom 18. März 2025, E 345/2025 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

22 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision werden unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. (soweit ersichtlich) teils (eventuell auch) des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fragen des Verfahrensrechts sowie der Auslegung materiell-rechtlicher Bestimmungen mit näherer Begründung geltend gemacht.

23 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:

24 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

26Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).

27 Die vorliegende außerordentliche Revision beruft sich zu den in ihrer Zulässigkeitsbegründung angeführten verfahrensrechtlichen Fragen ausschließlich auf eine „klassische“ Abweichung von „ständiger“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

28Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung jedoch keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Zudem fehlt es der Zulässigkeitsbegründung an der fallbezogenen Darlegung der behaupteten Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus mangelt es der Zulässigkeitsbegründung an der erforderlichen Relevanzdarstellung der behaupteten Verfahrensfehler (zu den genannten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004).

29 Somit zeigt die Revision bereits aus diesen Gründen hinsichtlich der von ihr ins Treffen geführten Fragen des Verfahrensrechts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

30Lediglich zwecks Klarstellung sei dazu ergänzend festgehalten, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt (insbesondere betreffend die in Rede stehende Verschreibung des Medikaments Ivermectin durch den Revisionswerber) dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde legte, nicht unzulässiger Weise den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) austauschte.

31Im Übrigen handelt es sich fallbezogen weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. dazu schon das Vorerkenntnis VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).

32 Auch hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten materiellrechtlichen Fragen fehlt es der Zulässigkeitsbegründung, soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, an einer fallbezogenen Darlegung der behaupteten Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei in diesem Zusammenhang ebenfalls keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt wird (siehe dazu erneut VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004).

33 Abgesehen davon legt die Revision nicht nachvollziehbar dar, was für ihren Rechtsstandpunkt aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Jänner 2025, Giovanni Frajese , C 586/23 P, betreffend Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission zur Zulassung von Humanarzneimitteln, sowie aus einem Bericht an das „House of Representatives“ der Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufarbeitung von „Corona Maßnahmen“ konkret zu gewinnen sein könnte.

34 Die von ihr aus Rz. 49 des soeben zitierten Urteils des EuGH für den Revisionsfall abgeleitete Schlussfolgerung, durch das angefochtene Erkenntnis werde in unberechtigter Weise in die ärztliche Berufsfreiheit des Revisionswerbers eingegriffen, lassen die betreffenden Ausführungen des EuGH nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht zugrunde, dass der Revisionswerber daran gehindert wäre, Patienten über die Art der Behandlung und die damit verbundenen Risiken sowie mögliche therapeutische Alternativen zu informieren.

35Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch die „breite Zitierung“ des § 53 ÄrzteG 1998 und der „Wahrheitsverordnung“ (damit ist anscheinend die gestützt auf u.a. § 53 Abs. 4 ÄrzteG 1998 erlassene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit gemeint) die unionsrechtliche Berufsfreiheit des Revisionswerbers sowie den westlichen Konsens der Aufklärung verletzt, legt die Revision ebenfalls nicht dar, dass sich fallbezogen eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG stellen würde.

36 Schließlich gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass die auf einer entsprechenden Wertung beruhende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers sei auf Basis des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts als aktuell nicht mehr gegeben zu betrachten, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde.

37Inwiefern bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, der Revisionswerber habe fallbezogen seine Berufspflichten insbesondere im Hinblick auf § 49 Abs. 1 und 2 sowie § 50a Abs. 1 ÄrzteG 1998 missachtet und es seien aufgrund seiner diesbezüglichen Verantwortung weitere Verstöße in dieser Hinsicht zu erwarten, vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

38 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 BVG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2025