Ra 2025/11/0048 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).