Ra 2023/11/0058 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die § 27 ÄrzteG 1998 innewohnende Systematik ("Eintragungserfordernis") wird nicht dadurch unterlaufen, dass der Arzt - wie in § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 vorgesehen - in den Fällen des § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung nach Ablauf der im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Befristung grundsätzlich wiedererlangt. Das Wiedererlangen der Berechtigung gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG 1998 bedeutet für den von einer Streichung gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 betroffenen Arzt, dass für ihn nach Ablauf der Dauer der befristeten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs rechtlich die Möglichkeit besteht, unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, nämlich insbesondere des § 27 leg. cit., seinen Beruf wiederaufzunehmen. Das steht im Einklang damit, dass es sich bei der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 bloß um die unselbständige Rechtsfolge einer zeitlich befristeten Disziplinarstrafe handelt. Wurde hingegen rechtskräftig wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit das Nichtbestehen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 festgestellt und die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 veranlasst, folgt aus der Bindungswirkung dieser Entscheidung, die keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten darstellt (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN), dass die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse nachträglich eine maßgebliche Veränderung zu Gunsten des Arztes erfahren haben müssen, um ihm den neuerlichen Nachweis seiner Vertrauenswürdigkeit sowie die Wiedereintragung in die Ärzteliste bzw. die Wiederaufnahme des Arztberufs zu ermöglichen.