Ro 2022/21/0001 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der zu den - dem § 80 Abs. 7 FrPolG 2005 inhaltlich entsprechenden - Bestimmungen des § 48 Abs. 5 FrG aus 1993 und des § 69 Abs. 5 FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ausspruches über das Bestehen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach (damals) § 52 Abs. 4 FrG aus 1993 bzw. § 73 Abs. 4 FrG 1997 (nunmehr: § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) der Umstand, dass die genannte Informationspflicht verletzt worden ist, keine Rolle mehr. Vielmehr ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches zur Sicherung der jeweiligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war. Dies folgt daraus, dass ein Ausspruch, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft darstellt (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0363; VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; VwGH 17.5.2002, 99/02/0266 bis 0268). Diese Rechtsprechung ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar, stellt doch auch ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 einen eigenen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163), dessen Rechtmäßigkeit (nur) danach zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.