Ro 2022/21/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine Verzögerung iSd. Art. 15 Abs. 6 lit. b der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) gerade im Zeitpunkt des Überschreitens der regulären Schubhaftdauer von sechs Monaten (immer noch) vorliegen müsse, findet weder im Wortlaut der genannten Richtlinienbestimmung noch jenes des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 Niederschlag. So darf nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie die Schubhaftdauer unter anderem dann verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz der "angemessenen Bemühungen" der Mitgliedstaaten "aufgrund" von Verzögerungen iSd. lit. b "wahrscheinlich länger dauern wird".