Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte (vgl. B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033; B 9. Juni 2015, Ro 2014/08/0083).
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