JudikaturVwGH

Ro 2024/16/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in A, vertreten durch die SchneideR`S Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Oktober 2023, RV/7200048/2022, betreffend verbindliche Zolltarifauskunft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 erteilte das Zollamt Österreich der Revisionswerberin die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Ware mit der Bezeichnung „Schalungssystem Doka ReFormaX“.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. September 2022 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.

4 Das Bundesfinanzgericht stellte soweit hier relevant fest, das einzureihende Schalungssystem diene der Erzeugung von Bauwerken. Zu diesem Zweck würde Beton in den durch das Schalungssystem gebildeten Hohlkörper gegossen, um die gewünschte Form zu erreichen. Nach dem Aushärten des Betons würde das Schalungssystem wieder demontiert und der so erzeugte Baukörper werde sichtbar.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Vorbringens der Revisionswerberin und des Zollamts und soweit hier relevant aus, die Position 7308 der Kombinierten Nomenklatur (KN) laute auszugsweise wie folgt:

6 Die Position 8480 der KN laute auszugsweise wie folgt:

7 Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7308 der KN lauteten:

8 Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8480 der KN lauteten:

9 Die Revisionswerberin habe vorgetragen, es sei die Einfuhr der Waren aus Russland und die Ausfuhr vergleichbarer Erzeugnisse in Drittländer geplant. Das Bundesfinanzgericht erachte es somit als erwiesen, dass im Beschwerdefall das in der zitierten Norm geforderte rechtliche Interesse für die Erteilung einer vZTA vorliege.

10 Das Zollamt habe die Einreihung in der vZTA unter anderem mit den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8480, Buchstabe F, begründet.

11 Es handle sich bei der einzuordnenden Ware laut Angaben der Revisionswerberin vom 19. April 2022 um ein komplettes Schalungssystem, und nicht etwa um einzelne Bestandteile wie Schaltafeln, Stützen, Verbindungselemente oder Befestigungsmaterial. Mit dem Erzeugnis würden hauptsächlich Fundamente und Wände hergestellt. Die einzelnen Schritte des Herstellungsprozesses dieser Baukörper ließen sich nach den Angaben der Revisionswerberin wie folgt beschreiben: Anlieferung des zerlegten Schalungssystems zur Baustelle, Zusammenbau der Einzelteile zu einem Schalungssystem, Anbringen des Schalöls, Montage einer allfälligen Bewehrung, Eingießen des flüssigen Betons in das Schalungssystem, Einsatz eines Rüttlers bei Bedarf, Aushärten des Betons, Abbau der Schalung nach Ende des oben beschriebenen Herstellungsprozesses.

12 Die Revisionswerberin habe in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2022 vorgebracht, bei der verfahrensgegenständlichen Ware handle es sich nicht um eine Form. Formen würden sich dadurch auszeichnen, dass sie als solche zum Gießen eines dreidimensionalen Endproduktes verwendbar seien.

13 Mit dieser Argumentation lasse sich für den Standpunkt der Revisionswerberin schon deshalb nichts gewinnen, weil feststehe, dass das genannte Schalungssystem zur Herstellung dreidimensionaler Baukörper zum Einsatz komme. Dies habe die Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

14 Das vorliegende Schalungssystem diene wie die Revisionswerberin selbst angebe zur Erzeugung von Bauwerken. Zu diesem Zweck werde flüssiger Beton in den durch das Schalungssystem gebildeten Hohlkörper gegossen, um die gewünschte plastische Gestalt zu erreichen. Dass das Schalungssystem immer wieder zerlegt und neu zusammengebaut werde, schade nicht, zumal laut den Erläuterung zum Harmonisierten System in der Position 8480 der KN auch zerlegbare Formen erfasst würden. Weder dem Text der KN noch den Erläuterungen zum Harmonisierten System sei zu entnehmen, dass flexible Formen, die es ermöglichten, Formstücke mit unterschiedlicher Gestalt zu gießen, von der Einreihung in die Position 8480 der KN ausgenommen seien.

15 Laut Beschwerdevorbringen würden die unter Verwendung des verfahrensgegenständlichen Schalungssystems hergestellten Bauwerke nicht weiter transportiert. Die Revisionswerberin argumentiere, die damit hergestellten Gewerke seien fixer Bestandteil des Bauwerks, das im Zuge der Bauarbeiten an der Baustelle errichtet werde. Das sei der wesentliche Unterschied zur maschinellen Produktion vorgefertigter Betonfertigteile, die mithilfe von Formen in einer Fabrik gegossen würden und nach Fertigstellung von der Fabrik an den jeweiligen Einsatzort verbracht würden.

16 Dem sei zum einen zu erwidern, dass laut Aussagen der Revisionswerberin die mithilfe des Schalungssystems hergestellten Baukörper theoretisch ebenfalls transportiert werden könnten. Laut den entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen komme jedoch derartigen Umständen keine Relevanz für die Einreihung zu. Es komme somit auf die Klärung der Frage, ob die mithilfe von Formen gegossenen Erzeugnisse transportiert würden, nicht an. Die Revisionswerberin habe im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Bundesfinanzgericht eine Mappe mit Unterlagen zur fraglichen Einreihung vorgelegt. Dort befänden sich unter der Überschrift „Definition Schalungen Beton“ unter anderem folgende Ausführungen:

„Die Schalung ist die Negativform zum fertigen Betonbauteil. Durch die Wahl einer bestimmten Schalhaut oder eines oberflächenabhängigen Schalsystems kann die ...

Definition: Eine Schalung ist eine Gussform für die Herstellung von Betonteilen und Bauwerken aus Beton. Der frische, fließfähige Beton wird in die Schalung gegossen und härtet dort aus. Die Schalung gibt dabei die Form und die Oberflächenbeschaffenheit des Betonteils oder bauwerks vor. ... Die Schalung ist die Gussform, in die Frischbeton zur Herstellung von Betonbauteilen eingebracht wird. Nach dem Erhärten des Betons wird sie im Regelfall entfernt. Die Schalung ist die entsprechende Hohlform zum Betonbauteil. Die Geometrie der Schalung wird im Schalplan, die Konstruktion im Schalungsplan dargestellt.“

17 Das Bundesfinanzgericht erachte diese Definition als zutreffend und vertrete die Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Schalungssystem um eine „Gussform“ im Sinne der genannten Ausführungen handle. Dieser Umstand spreche wiederum dafür, dass die Ware alle Kriterien erfülle, um als „Form“ im Sinne der KN zu gelten. Denn auch sie diene zur Aufnahme von Beton und zur Herstellung von Betonbauteilen. Es spreche daher alles für die Richtigkeit der vom Zollamt vorgenommenen Einreihung des Schalungssystems als Form. Gemäß Punkt 01.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8480 der KN gehörten zu dieser Position sämtliche Formen (zerlegbare oder unzerlegbare), die von Hand oder mithilfe von Pressen oder anderen Maschinen zum Formen oder Gießen von Rohlingen oder Fertigwaren aus den dort angeführten Stoffen, zu denen auch Beton zähle, dienten.

18 Das beschwerdegegenständliche Schalungssystem sei daher als „Schalplatten, die die Eigenschaften von Formen aufweisen“ im Sinne der oben angegebenen Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 73, Rn. 08.0, unter Warennummer 8480 in die KN einzureihen. Dort seien „Formen für mineralische Stoffe“ unter der Position 8480 6000 00 genannt.

19 Da Gerüstmaterial in der Position 7308 4000 00 der KN genannt sei, sei auch zu prüfen, ob dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das Schalungssystem auch Laufstege und Arbeitsbühnen umfasse und es somit gleichzeitig als Gerüst verwendet werden könne, maßgeblichen Einfluss auf die Einreihung in die KN zukomme.

20 Gemäß der Auslegungsvorschrift 3b würden Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestünden, nach dem Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Charakterbestimmend sei im vorliegenden Fall zweifellos die Schalung. Dies ergebe sich schon aus der Handelsbezeichnung und aus den Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung. Die optional zu montierenden Laufstege dienten ebenso wie das allenfalls zusätzlich verwendete Geländer ganz offensichtlich nur dazu, das Befüllen des Schalungssystems zu ermöglichen bzw. die Sicherheit der Bauarbeiter beim Einbringen des Betons in die Schalung zu gewährleisten. Diesem Zubehör komme daher im Vergleich zu der charakterbestimmenden Funktion der Ware als Schalung und somit als Form bloß untergeordnete Bedeutung zu. Es handle sich somit um kein Gerüstmaterial im Sinne der KN.

21 Dieses Einreihungsergebnis decke sich mit näher genannten vZTAs der französischen Zollbehörden. Die beiden Entscheidungen würden jeweils verschiedene Schalungssysteme betreffen, die laut Beschreibung und vorhandenen Abbildungen den verfahrensgegenständlichen Erzeugnissen im Wesentlichen entsprechen würden. Mit einer weiteren, von der Revisionswerberin vorgelegten vZTA der französischen Zollbehörde werde ein Rahmen aus verzinktem Stahl der Position 7308 4000 der KN zugewiesen. Diese vZTA betreffe laut den vorliegenden Fotos einen Stahlrahmen, der mit Beton ausgegossen werden solle. Unstrittig diene dieser Rahmen nach der Verfüllung mit Beton zur Abstützung eines Schalungssystems. Mit diesem Rahmen solle daher im Gegensatz zur beschwerdegegenständlichen Ware nicht unmittelbar ein bestimmter Baukörper hergestellt werden. Dieser Rahmen erfülle vielmehr die Aufgabe, ein Schalungssystem der Position 8480 der KN abzustützen. Es handle sich damit um eine Ware der Position 7308 4000 der KN, in der Stützmaterial namentlich genannt werde.

22 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass bezüglich der Einreihung von Schalungssystemen der verfahrensgegenständlichen Art in die KN eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesfinanzgericht nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das Zollamt eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte, dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

24 Die Revisionswerberin bringt über die Begründung der Zulässigkeit der Revision des Bundesfinanzgerichts hinaus vor, die von den nationalen Zollbehörden erlassenen verbindlichen Zolltarifauskünfte ließen offensichtliche Widersprüche erkennen. So habe die französische Zollbehörde mit vZTA vom 7. Mai 2021 einen Rahmen mit näher genannten Abmessungen aus verzinktem Stahl für Betonbaulast, der zur vertikalen Stabilisierung von Schalungen verwendet werde, unter die Position 7308 4000 eingereiht, obwohl es sich bei diesem Produkt viel eher um eine fixe Form handle, als bei dem flexiblen Schalungssystem der Revisionswerberin. Mit den zwei weiteren vZTAs der französischen Zollbehörden seien hingegen Produkte, die eigentlich Rahmenschalungssysteme seien, als Formen eingereiht worden. Die Klärung der Einreihung von Rahmenschalungselementen in die KN habe somit eine europarechtliche Dimension.

25 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

26 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

27 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

28 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. VwGH 2.12.2024, Ro 2022/15/0009, mwN).

29 Gemäß Art. 56 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10. Oktober 2013, (Unionszollkodex UZK) umfasst der gemeinsame Zolltarif, auf welchen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhrabgaben stützen, u.a. die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 7. September 1987, (KN VO).

30 Für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs gilt gemäß Art. 57 Abs. 1 UZK als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der KN, der diese Waren zugewiesen werden.

31 Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf einer Tatsachenfeststellung (vgl. etwa EuGH 25.5.2023, C 368/22, Danish Fluid System Technologies A/S , Rn 30). Die Beantwortung der Rechtsfrage der Einreihung hat auf Grund des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen (§ 41 VwGG; vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028).

32 Die Revisionswerberin begehrt die Einreihung einer konkreten Ware in den KN Code 7308 4000 (Gerüst , Schalungs oder Stützmaterial), wohingegen das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis die Waren mit ausführlicher Begründung in den KN Code 8480 6000 (Formen für mineralische Stoffe) eingereiht hat.

33 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen Verweis auf bestimmte Urteile des EuGH wird jedoch nicht aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Revisionssache zu klären wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0154). Im gegenständlichen Fall nimmt die Revisionswerberin weder auf konkrete Rechtsprechung des EuGH, noch des Verwaltungsgerichtshofes Bezug. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen, dass die Klärung der Einreihung von Rahmenschalungselementen in die KN eine europarechtliche Dimension habe, wird daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

34 Mit der von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung genannten vZTA der französischen Zollbehörde vom 7. Mai 2021, mit der eine Einreihung unter die Position 7308 4000 der KN erfolgte, setzte sich das Bundesfinanzgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich auseinander und grenzte die diese Einreihung betreffende Ware von den revisionsgegenständlichen Waren ab (vgl. auch VwGH 20.3.2018, Ra 2016/16/0109). Diesen Ausführungen tritt die Revision nicht entgegen. Mit dem bloßen Verweis auf die Einreihung anderer Rahmenschalungssysteme als Formen (KN 8480) durch die französischen Zollbehörden, die das Bundesfinanzgericht in der Begründung seiner Einreihungsentscheidung nannte, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin ebenfalls nichts gewonnen.

35 Zur Auslegung der KN und deren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt geäußert (vgl. erneut VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0154, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110 mVa EuGH 15.4.2021, Vogel Import Export NV , C 62/20, Rn 33; und EuGH 25.2.2021, Bartosch Airport Supply Services GmbH , C 772/19, Rn 22; sowie erneut EuGH 25.5.2023, C 368/22, Danish Fluid System Technologies A/S , Rn 33).

36 Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen insbesondere zum Zusammenspiel der Bestandteile der Ware, zur Funktion der Bestandteile und zur Funktion der Ware selbst getroffen. Dass das Bundesfinanzgericht ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen (§ 41 VwGG) mit dem angefochtenen Erkenntnis von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht auf.

37 In der Revision werden im Ergebnis keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2025

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