IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 drohte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 an, da sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 nicht eingereicht habe. Gleichzeitig setzte die belangte Behörde der Bf. für die Einreichung der erwähnten Erklärung eine Nachfrist bis zum 14. Jänner 2025.
Da die Bf. auch innerhalb der Nachfrist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 nicht eingereicht habe, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Februar 2025 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 fest.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde und führte begründend aus, dass sie im Dezember 2024 und Jänner 2025 sehr beschäftigt gewesen sei, da ihr Kind öfters krank und sie regelmäßig beim Arzt gewesen sei. Anbei übermittelte die Bf. schließlich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 22. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 12. Juni 2025 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt, zu der die Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Die belangte Behörde brachte ergänzend vor, dass die Bf. sowohl betreffend das Jahr 2022 als auch das Jahr 2023 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen aufgefordert worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 4. April 2024 wurde die Bf. durch die Zusendung von Erklärungsvordrucken (E1 und E1a) zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 aufgefordert.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 drohte die belangte Behörde der Bf. eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 an, da sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 nicht einreichte, und setzte der Bf. für die Einreichung der Erklärung eine Nachfrist bis zum 14. Jänner 2025.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 fest.
Am 5. März 2025 reichte die Bf. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 ein.
Die Bf. brachte trotz Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 keine solche Erklärung ein, sodass die Veranlagung im Schätzungsweg erfolgte.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, auf eine Abfrage des Steueraktes der Bf. sowie auf das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 111 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Die Bf. wurde nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 aufgefordert und ist der Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unstrittig auch innerhalb der Nachfrist bis zum 14. Jänner 2025 nicht nachgekommen.
Zur Erzwingung einer Anordnung auf Einreichung von Abgabenerklärungen dürfen Zwangsstrafen im Sinne des § 111 BAO angedroht und festgesetzt werden (vgl. VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186 mwN).
Da die Bf. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 erst nach Zustellung des Festsetzungsbescheides über die Zwangsstrafe im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde einbrachte, war die belangte Behörde berechtigt, eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 mwN).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Die Bf. brachte vor, dass sie aufgrund mehrfacher Erkrankungen ihres Kindes im Dezember 2024 und Jänner 2025 an der fristgerechten Einbringung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 gehindert gewesen sei, und spricht damit berechtigte Interessen der Partei an, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Bf. bereits bis Ende April bzw. Juni 2024 zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 verpflichtet gewesen wäre und auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen hätte können. Außerdem hat die Bf. trotz Aufforderung durch die belangte Behörde auch betreffend das Jahr 2022 keine Einkommensteuererklärung eingebracht, sodass eine Veranlagung im Schätzungsweg erfolgte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Vorschreibung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach zweckmäßig.
Aus den vorstehenden Gründen erscheint es auch nicht unverhältnismäßig, eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 150,00 (3% der nach § 111 Abs. 3 BAO höchstmöglichen Zwangsstrafe) festzusetzen. Im Übrigen erstattet die Bf. auch kein Vorbringen zur Höhe der Zwangsstrafe.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 18. Juni 2025