IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mentora - Steuerberatungs- Gesellschaft m.b.H., Spengergasse 16 Tür 16, 1050 Wien, über die Beschwerde vom 26. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2025 betreffend Zwangsstrafen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 25.3.2025 wurde an ***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf.) wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 nach vorheriger erfolgloser Androhung - eine Zwangstrafe in Höhe von 150 € festgesetzt.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter fristgerecht am 26.4.2025 Beschwerde und wendete ein wie folgt:
Wir hatten eine Fristverlängerung eingebracht. Wir hatten die Erklärung auch erstellt doch leider nur gespeichert und irrtümlich nicht gesendet. Wir versuchen ja , trotz Personalmangels, so rasch als möglich alle ausstehenden Erklärungen einzubringen. Das war leider ein Fehler unsererseits.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 23.5.2025 wies die belangte Behörde (FA) die Beschwerde ab und führte aus, dass mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe das Ersuchen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 mit einer Nachfrist 27.1.2025 gestellt worden sei. Ein darauf nachfolgendes Fristverlängerungsansuchen sei abgewiesen worden und die zeitgleich gewährte Nachfrist bis 28.2.2025 ungenützt verstrichen sei. Es sei bereits im Jahr 2021 erforderlich gewesen die Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2021 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2021 zu schätzen. Eine positive Ermessensübung sei daher ausgeschlossen.
Mit Antrag vom 5.6.2025 beantragte die steuerliche Vertretung namens des Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:
Aus unserer eigenen Wahrnehmung und auch durch Erzählungen von Kollegen werden diesen Beschwerden häufig stattgegeben. Im Sinne einer Gleichmäßigkeit einer Besteuerung ersuchen wir unserem Mandanten nicht schlechter zu behandeln als andere. Vielen Dank!
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Kalenderjahr 2021 gab der Bf. keine Einkommensteuererklärung ab, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die ESt 2021 gemäß § 184 BAO in Schätzungswege ermittelt und die Einkommensteuer 2021 festgesetzt wurden.
Auch für das Jahr 2022 reichte der Bf. ebenfalls keine Einkommensteuererklärung ein. Mit Bescheid vom 20.12.2024 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bf. die Androhung einer Zwangsstrafe betreffend E1- Erklärung des Jahres 2022 in Höhe von 150 Euro angekündigt und eine Nachfrist bis 27.01.2025 gesetzt.
Mit 27.01.2025 ging beim FA ein Fristverlängerungsantrag des steuerlichen Vertreters ein, mit der Begründung, dass aufgrund der letzten schwierigen Jahre und Personalmangels des steuerlichen Vertreters viele Abgaben und Erklärungen im Rückstand seien, man jedoch bemüht sei, die Erklärungen so rasch wie möglich einzubringen. Zudem sei der Bf. aufgrund eines Fehlers der Klient nicht in die Quotenregelung für 2023 aufgenommen worden.
Der Fristverlängerungsantrag vom 27.1.2025 wurde abgewiesen, der Abweisungsbescheid vom 31.1.2025 wurde am 4.2.2025 zugestellt. Steuererklärungen für ESt 2022 wurden vom Bf. nicht eingereicht.Mit Bescheid vom 25.03.2025 wurde die Zwangsstrafe für die E1-Erklärung in Höhe von 150 € festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus des dem Akteninhalt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm abverlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO 20.12.2024 voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022).
Der Bf. ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Bf. bereits für das vorangegangene Kalenderjahr seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen war. Daraus ist ableitbar, dass es sich nicht um ein einmaliges Versehen des Bf. handelte, sondern dieser offenbar regelmäßig seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall nicht in Betracht.
Das vage und unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist nicht geeignet das Gericht davon zu überzeugen, dass der Bf. bzw. der steuerliche Vertreter bei nicht Nichtverhängung einer Zwangstrafe seinen abgaberechtlichen Erklärungspflichten nachkommen wird bzw., dass ein einmaliges Versehen vorlag.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen sowie des Umstandes, dass der Bf. bereits im Vorjahr keine Steuererklärungen einreichte, erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro jedenfalls als angemessen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal die Entscheidung der zitierten und ständigen Judikatur des VwGH folgt.
Wien, am 14. Juli 2025