JudikaturBFG

RV/3100165/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***MV*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Schuldners ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 7. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Da der Beschwerdeführer die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2022 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit 18.12.2024 eine bescheidmäßige Androhung einer Zwangsstrafe und eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen bis 27.1.2025.

Am 14.1.2025 richtete die belangte Behörde ein schriftliches Auskunftsersuchen mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung dieses bis 7.2.2025 zu beantworten:"In Ihrer Rekursbeantwortung vom 19.12.2024 zum Rekurs des ***FA*** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.11.2024 legen Sie einen Finanz- und Tilgungsplan vor, in welchem als Berechnungsgrundlagen u.a. ,Ausgangsrechnungen für die vergangenen drei Jahre' und ,Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten samt Beilagen mit Vollständigkeitserklärung' angeführt werden. Aus dem daraus resultierenden Finanzplan ist ersichtlich, dass Sie 2025 laut Ihren Angaben in einem pessimistischen Szenario ein Einkommen von mindestens 102.000 erzielen werden.Übermitteln Sie bitte die angeführten ,Ausgangsrechnungen für die vergangenen drei Jahre'. Zur Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 45 EStG werden Sie aufgefordert zu bestätigen, dass diese von Ihnen in der Rekursbeantwortung angeführten Zahlen wahrheitsgemäß angegeben wurden. Sollte dieser Finanzplan nicht dem tatsächlichen Einkommen entsprechen, werden Sie aufgefordert Ihr voraussichtliches Einkommen bekannt zu geben und mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Sollte dieses Auskunftsersuchen unbeantwortet bleiben, werden die Grundlagen für die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2021-2023 und die Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 184 BAO anhand geeigneter Unterlagen geschätzt."

Mit Schreiben vom 4.2.2025 antwortete der Beschwerdeführer auf das Auskunftsersuchen vom 14.1.2025 und beantragte gleichzeitig eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2021 bis 2024 bis zum 1.6.2025.

Mit Bescheid vom 13.2.2025 wurde der Antrag auf Fristverlängerung wegen Verspätung zurückgewiesen.

Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hatte innerhalb der mit Bescheid vom 18.12.2024 gesetzten Frist (27.1.2025) die Abgabenerklärungen einzureichen, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.2.2025 eine Zwangsstrafe iHv. 300 Euro fest.

Am 6.3.2025 wurde Beschwerde mit Antrag auf Direktvorlage erhoben und begründend ausführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.1.2025 eine Verlängerung der Frist zur Einbringung der Abgabenerklärungen bis zum 7.2.2025 eingeräumt worden sei. Innerhalb dieser Frist sei dargelegt worden, dass die Unterlagen bereits beim Steuerberater sind und die Abgabe der Erklärungen bis zum 1.6.2025 erfolgen werde.

Am 19.3.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.

Am 25.4.2025 erließ die belangte Behörde Bescheide bezüglich der Umsatz- und Einkommensteuer 2022 im Schätzungswege, weil immer noch keine Erklärungen abgegeben waren.

Mit Beschluss vom 26.5.2025 hat das LG Innsbruck über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet und einen Masseverwalter bestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten im Vorlagebericht und der Abfrage in der Insolvenzdatei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 111 BAO idF BGBl. I Nr. 113/2024 lautet:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO.

Der Beschwerdeführer war zur Abgabe der Steuererklärungen 2022 verpflichtet und ist dieser Pflicht nicht nachgekommen.

Mit Bescheid vom 18.12.2024 wurde eine Zwangsstrafe angedroht, falls die Abgabenerklärungen 2022 nicht bis 27.1.2025 eingereicht werden.

Diese Frist wurde nicht eingehalten und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19.2.2025 wurden die Erklärungen nicht abgegeben, daher hat die belangte Behörde zu Recht die angedrohte Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2022 (27.1.2025) war von der Behörde nicht beabsichtigt und geht auch aus dem Wortlaut des Auskunftsersuchens der belangten Behörde vom 14.1.2025 nicht hervor.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl zB VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; 22.2.2000, 96/14/0079; BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; BFG 29.6.2023, RV/7101228/2023; 11.8.2023, RV/2100400/2023; 24.4.2024, RV/1100312/2021; 30.7.2024, RV/7101712/2024, 21.8.2024, RV/1100194/2024).

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 13. Oktober 2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. VwGH 19. April 2018, Ra 2016/15/0030, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1, mwN).

Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Partei, dem Grad ihres Verschuldens und der Höhe der Abgabennachforderung erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. 300 Euro sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht:

Die Einreichung der Abgabenerklärungen für 2022 war schon lange fällig.

Das Bestehen dieser Pflicht war dem Beschwerdeführer, ein Jurist und Unternehmer mit langjähriger Erfahrung im Abgabenverfahrensrecht, bekannt.

In der Vergangenheit wurden Abgabenerklärungen wiederholt verspätet eingereicht, für 2015 wurde keine Erklärung abgegeben, ebensowenig für 2021, weshalb das Finanzamt Schätzungen vorzunehmen hatte.

Für die belangte Behörde war anhand des Finanzplans des Beschwerdeführers in der oben genannten Rekursbeantwortung erkennbar, dass eine hohe Abgabennachforderung resultieren wird.

Angesichts eines Höchstbetrages von 5.000 Euro je zu erzwingender Leistung ist die Festsetzung der belangten Behörde mit 150 Euro je Abgabenerklärung nicht zu hoch gegriffen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht erkennbar, weshalb keine ordentliche Revision zulässig ist.

Innsbruck, am 2. Juni 2025