IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Holztrattner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Wattgasse 20, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 28. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 4.3.2025 setzte die belangte Behörde (FA) betreffend ***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf.) eine Zwangstrafe in Höhe von 150 Euro wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2021 innerhalb der mit Androhung der Zwangsstrafe vom 31.12.2024 gesetzten Nachfrist bis 7.2.2025 fest.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingewendet, dass für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 die Insolvenzverwalterin Dr. Andrea Simma zuständig sei, da der Bf. bis TT.11.2021 in einem Schuldenregulierungsverfahren verfangen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2025 wies das FA die Beschwerde ab, da ab der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens der Bf. wieder selbst zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sei.
Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 21.5.2025 führte der Bf. ergänzend aus, dass er erst ab 11.10.2023 als neuer Selbständiger bei der SVS registriert sei und im Zeitraum 1.12.2021 bis 31.12.2021 neben seinen Pensionseinkünften keine erklärungspflichtigen Einkünfte erzielt habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Über ***Bf1*** wurde am TT.3.2014 unter der GZ des BG Innere Stadt ***GZ*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom TT.12.2021 rechtskräftig beendet wurde.
Für die Jahre bis 2020 wurden von der Insolvenzverwalterin Einkommensteuererklärungen für den Bf. abgegeben. Für das Veranlagungsjahr 2021 wurde bis Dezember 2024 keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weshalb das FA den Bf. mit Bescheid vom 31.12.2024 aufforderte eine Einkommensteuerklärung 2021 bis 7.2.2025 abzugeben und drohte für den Fall der Nichtabgabe die Festsetzung einer Zwangstrafe in Höhe von 150 Euro an.
Eine Steuererklärung wurde innerhalb dieser Frist nicht abgegeben und es wurden auch sonst keine Auskünfte erteilt, aus denen die Höhe der Bemessungsgrundlagen ableitbar gewesen wären.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die (elektronische) Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm abverlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Diese Pflicht wird für die Dauer eines Schuldenregulierungsverfahrens auf den Insolvenzverwalter überbunden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trifft die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen jedoch wieder den Steuerpflichtigen unmittelbar.
Im gegenständlichen Verfahren war der Bf. jedenfalls nach Erhalt des Bescheids vom 31.12.2024 über die Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist bis 7.2.2025 zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 verpflichtet. Dass dieser Bescheid dem Bf. wirksam zugestellt wurde, wurde nie bestritten und ist überdies dem Akteninhalt zu entnehmen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach. Auch die Information an die Behörde, dass er neben seinen Pensionseinkünfte keine anderen Einkünfte gehabt habe, erfolgte nicht bis zum 7.2.2025, sondern sogar erst im Vorlageantrag vom 21.5.2025. Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO 31.12.2024 voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022).
Der Bf. ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Dem Bf. war zudem bekannt, dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Sanierungsverfahren wieder selbst verpflichtet war seinen Verpflichtungen gegenüber Behörden nachzukommen. Es wäre bei entsprechender Sorgfalt des Bf. bereits nach Erhalt des Bescheides über die Androhung einer Zwangsstrafe zu erwarten gewesen, dass zumindest bekannt gegeben wird, dass neben den Pensionseinkünften keine weiteren Einkünfte erzielt worden seien. Der Bf. hat sich aber offenbar erst nach Verhängung der Zwangsstrafe und Abweisung der Beschwerde mittels BVE erstmals genauer mit der Frage der Abgabe eine Einkommensteuererklärung für 2021 befasst, da er im Vorlagenantrag erstmals ein Vorbringen zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer 2021 erstattete. Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall nicht in Betracht. Das Vorbringen des Bf. ist nicht geeignet das Gericht davon zu überzeugen, dass ein einmaliges Versehen vorlag, sondern zeigt vielmehr die fehlende Bereitschaft den abgabenrechtlichen Erklärungs- und Meldepflichten mit der geforderten Sorgfalt nachzukommen.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsüberlegungen, erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro angemessen, um den Bf. zur erforderlichen Sorgfalt in Abgabenangelegenheiten anzuhalten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal die Entscheidung der zitierten und ständigen Judikatur des VwGH folgt.
Wien, am 6. August 2025