Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF1***, ***Adr1***, GF2***, ***Adr2***, und Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. September 2021 betreffend Zwangsstrafen 20.09.2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 forderte die belangte Behörde (bB) die Beschwerdeführerin (Bf) zur Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG bis zum 28. Juni 2021 auf und drohte für den Fall der Unterlassung der genannten Meldung die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO iHv 1.000 € an. Da die Meldung unterblieb, setzte die bB mit Bescheid vom 18. Juli 2021 die angedrohte Zwangsstrafe fest. Gleichzeitig forderte sie die Bf zur Vornahme der Meldung bis zum 8. September 2021 auf und drohte für den Fall der (weiteren) Unterlassung der Meldung die Erhöhung der Zwangsstrafe auf 4.000 € an. Da die Meldung weiterhin unterblieb, setzte die bB mit Bescheid vom 20. September 2021 die Zwangsstrafe (endgültig) mit 4.000 € fest.
Dagegen erhob die Bf mit 18. Oktober 2021 Bescheidbeschwerde, in der sie vorbrachte, dass ihr "einzig der Umstand anzulasten [ist], auf den Bescheid vom 18.07.2021 nicht reagiert zu haben. Offenbar ging der zuständige Mitarbeiter davon aus, es handle sich dabei um einen Irrtum, da seiner Meinung nach die Meldung aus dem Jahr 2018 bei gleichzeitiger Erfüllung der jährlichen Prüfung ausreiche".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2022 wies die bB die Beschwerde ab: Die Bf habe die nach § 5 WiEReG gebotene Meldung fahrlässig unterlassen, weswegen die Zwangsstrafe iHv 4.000 € dem Grund und der Höhe nach zurecht erlassen worden sei.
Dagegen brachte die Bf mit 3. Februar 2022 einen Vorlageantrag ein, in dem sie ausführte, dass "[i]nsbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch derart wichtige Unterlagen nur in die DataBox eingestellt werden […], der fehlerhaften Übergabe der Agenden unternehmensintern an den Nachfolger und die nicht realisierte Gesetzesänderung sowie die falsche, aber vertretbare bzw. nachvollziehbare Rechtsansicht, die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise keine Kenntnis über diese Vorgänge [hatte]".
Am 29. September 2025 wurde die von der Bf beantragte mündliche Verhandlung abgeführt.
(1.) Die Bf ist unstreitig eine GmbH, die die in § 5 Abs 1 WiEReG genannten Daten zu melden hat. Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 Abs 2 WiEReG kommt nicht in Betracht, weil nicht alle Gesellschafter der GmbH natürliche Personen sind.
(2.) Die Bf verfügt unstreitig seit Juni 2011 über einen FinanzOnline-Zugang.
(3.) Die Meldung nach § 5 WiEReG war von der Bf mit 10. Februar 2021 zu erstatten.
(4.) Die Erinnerung vom 5. Mai 2021, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 € vom 18. Juli 2021 und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit (endgültig) 4.000 € vom 20. September 2021 wurden der Bf an den genannten Tagen auf FinanzOnline rechtswirksam zugestellt.
(5.) Die Bf nahm die Meldung nach § 5 WiEReG unstreitig (erst) am 13. Oktober 2021 vor.
(3.) Die Feststellung ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2022 (S 2). Die Bf bringt in diesem Zusammenhang vor, davon ausgegangen zu sein, dass sie zu keiner (neuerlichen) Meldung verpflichtet gewesen sei: "Im März 2018 wurde die erforderliche WiEReG-Meldung durch die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durchgeführt. Seit diesem Zeitpunkt wird einmal jährlich überprüft, ob die Daten betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. […] Der Beschwerdeführerin ist einzig der Umstand anzulasten, auf den Bescheid vom 18.07.2021 nicht reagiert zu haben. Offenbar ging der zuständige Bearbeiter davon aus, es handle sich dabei um einen Irrtum, da seiner Meinung nach die Meldung aus dem Jahr 2018 bei gleichzeitiger Erfüllung der jährlichen Prüfung ausreiche" (Bescheidbeschwerde vom 18. Oktober 2021); "[d]azu ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass mangels Änderung in der Eigentümer-/Beteiligungsstruktur ihrer Gesellschaft bzw. deren Vertretung lediglich eine jährliche Prüfung erforderlich ist, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, nicht aber eine Meldung erstattet werden muss, wenn sich überhaupt nichts geändert hat" (Vorlageantrag vom 3. Februar 2022, S 6; hinfort: VA).
Seit 2018 müssen alle meldepflichtigen Rechtsträger (§§ 5 f WiEReG) ihre wirtschaftlichen Eigentümer regelmäßig überprüfen und an das hierfür eingerichtete Register melden. Seit 10. Jänner 2020 besteht eine jährliche aktive Meldepflicht: Meldepflichtige Rechtsträger haben binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen ( § 5 Abs 1 WiEReG). Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung der Bf bestand 2021 sehr wohl deren Verpflichtung zu einer (neuerlichen) Meldung auch für den Fall, dass sich die gemeldeten Daten nicht geändert haben.
Die Bf bringt vor, dass ihr die Änderung des § 5 Abs 1 WiEReG, mit der wie erwähnt ab Jänner 2020 eine jährliche aktive Meldepflicht auch in den Fällen, in denen sich die gemeldeten Daten nicht geändert haben, eingeführt wurde, unbekannt gewesen und sie daher ab Jänner 2020 einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen sei (VA, S 6). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Kenntnis des Normunterworfenen (Bf) eines gehörig kundgemachten Gesetzes (WiEReG) keine tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist (ignorantia legis non excusat). Den Einzelnen trifft eine Informationsverantwortung hinsichtlich kundgemachter Normen: Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Vorschriften zu verschaffen. Die Bf hat gegen ihre Pflicht zur Information über kundgemachte Gesetze verstoßen. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts erfolgte die Pflichtverletzung jedenfalls zumindest leicht fahrlässig, denn der Bf war die Kenntnisverschaffung von der Änderung des § 5 Abs 1 WiEReG zweifelsohne zumutbar; zu keinem Zeitpunkt hat die Bf behauptet, dass ihr die Kenntnisverschaffung von der Anfang 2021 immerhin fast ein Jahr alten Änderung der leg cit unzumutbar gewesen sein soll. Darüber hinaus war der Norminhalt der geänderten leg cit - jährliche aktive Meldepflicht auch in den Fällen, in denen sich die gemeldeten Daten nicht geändert haben - evident, also für jedermann offenkundig und einsichtig, weswegen eine Berufung der Bf auf Rechtsunkenntnis zu versagen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch aus dem Vorbringen der Bf, jedenfalls Nachforschungen angestellt zu haben, hätte sie Kenntnis von der Mahnung des Finanzamts gehabt (VA, S 6), nichts zu gewinnen: Die Pflicht zur Meldung nach § 5 Abs 1 WiEReG bestand völlig unabhängig vom Erinnerungsschreiben der bB vom 5. Mai 2021. Da die Bf in einem ersten Schritt ihre Meldepflicht nicht erfüllte, durfte die bB mit dem genannten Schreiben in einem zweiten Schritt unter Setzung einer Frist von sechs Wochen eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO androhen ( § 16 Abs 1 WiEReG).
(4.) Die Feststellungen sind der Anzeige des FinanzOnline-Posteingangsbuchs vom 20. Jänner 2022 entnommen. Die Bf, unstreitig FinanzOnline-Teilnehmerin, die zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, auf die elektronische Zustellung verzichtet zu haben (§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006), bestreitet die Zustellung der genannten Dokumente auf FinanzOnline nicht. Sie beanstandet lediglich, dass die bB die Dokumente nur auf FinanzOnline zustellte: "Die belangte Behörde stellte die Mahnungen bzw Bescheide nur in die elektronische DataBox der Beschwerdeführerin ein und nicht etwa (auch) in Papierform mit Postzustellung zu. Gerade im Falle wichtiger Unterlagen von besonderer Bedeutung, wozu insbesondere Bescheide zählen und insbesondere solche über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsstrafen, wird eine schriftliche Verständigung in irgendeiner Form erwartet werden können; erst recht, wenn schon früher Zustellungsstücke offensichtlich ungeöffnet blieben" (VA, S 5).
Das Bundesfinanzgericht vermag das vorstehende Vorbringen der Bf nicht nachzuvollziehen. Denn der Sinn von FinanzOnline besteht nachgerade darin, dass die Abgabenbehörden Zustellungen an die FinanzOnline-Teilnehmer elektronisch vornehmen (§ 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006), von einer postalischen Zustellung (in Papierform) also so weit wie möglich absehen. Selbstverständlich sind von der elektronischen Zustellung auf FinanzOnline in erster Linie Bescheide umfasst; weswegen die Bf als FinanzOnline-Teilnehmerin "im Falle wichtiger Unterlagen von besonderer Bedeutung, wozu insbesondere Bescheide zählen und insbesondere solche über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsstrafen, […] eine schriftliche Verständigung in irgendeiner Form" erwartete, ist angesichts der Zielsetzung von FinanzOnline nicht nachvollziehbar und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dabei handelt es sich im Fall von FinanzOnline um den Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die DataBox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Nachrichten (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheids) kommt es demgegenüber nicht an (zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Die Bf hat niemals behauptet, keinen Zugriff auf ihre FinanzOnline-DataBox bzw -Nachrichten gehabt zu haben. Dass die Bf auf die Databox zugreifen konnte und wohl auch tatsächlich darauf zugriff, kann aus der Bescheidbeschwerde geschlossen werden: "Der Beschwerdeführerin ist einzig der Umstand anzulasten, auf den Bescheid vom 18.07.2021 nicht reagiert [Hervorhebung Richter] zu haben. Offenbar ging der zuständige Bearbeiter davon aus, es handle sich um einen Irrtum [Hervorhebung Richter], da seiner Meinung nach die Meldung aus dem Jahr 2018 bei gleichzeitiger Erfüllung der jährlichen Prüfung ausreiche." In dieselbe Richtung weisen die folgenden (wenngleich in sich widersprüchlichen) Ausführungen im Vorlageantrag: "Da der mittlerweile ausgeschiedene Mitarbeiter die umfassende Übergabe der DataBox verabsäumt hat, erfolgte auch keinerlei Verständigung aktiver Mitarbeiter davon, dass Post in der DataBox zum Abruf bereitsteht, bzw. wurde der am 18.07.2021 wieder in die DataBox zugestellte Bescheid und die diesem vorausgegangenen Mitteilungen zur Abgabe einer Erklärung betreffend WiEReG durch die Beschwerdeführerin vom Mitarbeiter missinterpretiert [Hervorhebung Richter]" (S 5). Um die Erinnerung der bB vom 5. Mai 2021 und den ersten Zwangsstrafenbescheid vom 18. Juli 2021 fehlinterpretieren zu können, musste die Bf durch mutmaßlichen Zugriff auf ihre DataBox von der Existenz beider Dokumente wissen. Auch wenn die Bf den ersten Zwangsstrafenbescheid ausweislich der Anzeige des FinanzOnline-Posteingangsbuchs vom 20. Jänner 2022 erst am 23. September 2021 las, wies der Betreff der Nachricht - "Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG" - klar auf den Nachrichteninhalt hin. Dasselbe gilt für die von der Bf noch am 20. Jänner 2022 ungelesene Erinnerung: Deren Betreff lautete auf "Mitteilung Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG".
Die Frage eines tatsächlichen Zugriffs auf die DataBox kann jedoch dahingestellt bleiben. Ausreichend ist, dass die Bf darauf zugreifen konnte; wie ausgeführt hat sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, keinen Zugriff auf ihre FinanzOnline-DataBox bzw -Nachrichten gehabt zu haben.
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptungen der Bf im Hinblick auf die in die FinanzOnline-DataBox eingestellten Dokumente höchst widersprüchlich sind. So erklärt die Bf etwa, dass sie "bis zur Kenntnisnahme des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe infolge Anlastung der Zwangsstrafe auf dem Steuerkonto keinerlei Kenntnis von Mahnungen und generell von dem Ansinnen, eine Zwangsstrafe zu erlassen, [hatte]" (VA, S 5). Beim "angefochtenen Bescheid[…] über die Festsetzung der Zwangsstrafe" kann es sich nur um den zweiten Zwangsstrafenbescheid vom 20. September 2021 handeln, den die Bf ausweislich der Anzeige des FinanzOnline-Posteingangsbuchs erst am 23. September 2021 gelesen hat. Allerdings erfolgte die "Anlastung der Zwangsstrafe auf dem Steuerkonto" bereits mit 19. Juli 2021 (Verrechnung am 26. August 2021).
Die Bf gibt an, dass "der mittlerweile aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschiedene Mitarbeiter, der die DataBox im Rahmen seiner Tätigkeit ursprünglich verwaltete, bei der Übergabe an seinen Nachfolger vergessen [hat], auch die Umstellung der Verständigung von Mitteilungen in der DataBox vorzunehmen oder diesen zu informieren. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wiederum ging davon aus, dass sämtliche Aufgaben an einen Nachfolger des ausgeschiedenen Mitarbeiters übertragen wurden. Erst durch Zufall wurde diese Problematik entdeckt, nämlich konkret als das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin belastet wurde und sich der zuständige Mitarbeiter dies nicht ohne weiteres erklären konnte" (VA, S 5). Dieser Umstand hat auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung keinerlei Auswirkung. Die Bf muss sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen kann lediglich abgeleitet werden, dass aufgrund personeller, organisatorischer und/oder struktureller Unzulänglichkeiten im Unternehmen der Bf nicht rechtzeitig auf FinanzOnline zugegriffen wurde; die Bf spricht diesbezüglich selbst von "fehlerhafte[r] [Hervorhebung Richter] Übergabe der Agenden unternehmensintern an den Nachfolger" (VA, S 7). Gegen die Annahme, dass nicht rechtzeitig auf FinanzOnline zugegriffen wurde, stehen aber wie erwähnt unter anderem die Darlegungen der Bescheidbeschwerde vom 18. Oktober 2021: Dort wird festgehalten, dass der zuständige Bearbeiter auf den ersten Zwangsstrafenbescheid vom 18. Juli 2021 (nur) deshalb nicht reagierte, weil er von einem Irrtum der bB ausging.
Indes ist aus dem Vorbringen der Bf, nicht rechtzeitig auf FinanzOnline zugegriffen zu haben, nichts zu gewinnen. Ein verspäteter Zugriff ist ihr nämlich unzweifelhaft zur Last zu legen. Registriert sich ein Teilnehmer für FinanzOnline, ohne auf die elektronische Zustellung zu verzichten, handelt er schuldhaft, wenn er keine ausreichenden Maßnahmen setzt, zeitgerecht von elektronischen Zustellungen Kenntnis zu erlangen; das Verschulden geht hierbei über einen minderen Grad des Versehens hinaus (zB BFG 18.10.2023, RV/2100559/2023). Die elektronische Zustellung löst regelmäßig Fristen aus, worauf im Rahmen der Aktivierung der FinanzOnline-Teilnahme klar hingewiesen wird. Ein sorgfältiger Abgabepflichtiger trägt dafür Sorge, dass er elektronische Zustellungen nicht übersieht, beispielsweise durch regelmäßigen Zugriff auf die DataBox (BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021). Die Bf hat sorgfaltswidrig nicht sichergestellt, rechtzeitig von den unstreitig zugestellten Dokumenten Kenntnis zu erlangen, weswegen der Behauptung, dass "[g]egenständlich […] kein Verschulden der Beschwerdeführerin angenommen werden [kann]", entgegenzutreten ist.
Wie ausgeführt, ist der Bf die Unterlassung der nach § 5 WiEReG gebotenen Meldung bis spätestens 10. Februar 2021 vorzuwerfen: Sie hat gegen die ihr zumutbare Pflicht zur Information über kundgemachte Gesetze verstoßen. Die Meldung war völlig unabhängig vom Erinnerungsschreiben der bB vom 5. Mai 2021 vorzunehmen. Wird die nach § 5 WiEReG gebotene Meldung nicht erstattet, kann die bB deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Es handelt sich sohin um eine Ermessensentscheidung der bB. Die Bf bekämpft im gegenständlichen Fall das von der bB geübte Ermessen mit Verweis darauf, dass "[d]ie Beschwerdeführerin […] ihre abgabenrechtlichen Pflichten bisher stets ordnungsgemäß erfüllt [hat]" und die bB "die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Auswirkung der verlangen Leistung" zu berücksichtigen habe (VA, S 4).
Nach § 20 BAO müssen sich Ermessenspielräume in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessenübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (zB VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck des § 5 WiEReG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP 1). Dazu sollen die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer könnte ohne Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht mit den notwendigen Daten befüllt werden, weswegen die zeitgerechte Einhaltung der Meldepflicht durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung einer Zwangsstrafe durchzusetzen ist. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung nach § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, nach denen eine Meldepflichtverletzung mit Geldstrafe bis zu 200.000 € zu ahnden ist (zB BFG 24.5.2022, RV/2100288/2022).
Gemäß § 111 BAO darf eine Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Zweck einer Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (zB VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 4.000 € im vorliegenden Fall weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Unterlassung der Meldung nach § 5 WiEReG war wie festgestellt ebenso unentschuldbar wie das Vorbringen der Bf, nicht (rechtzeitig) auf ihre FinanzOnline-Databox zugegriffen zu haben. Hinzu kommt wie ausgeführt die große Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung nach § 5 WiEReG zuerkennt.
Das von der Bf vorgebrachte Billigkeitsargument, die Bf habe "ihre abgabenrechtlichen Pflichten bisher stets ordnungsgemäß erfüllt" (VA, S 4), trägt nicht. Denn die Meldepflicht nach § 5 WiEReG stellt anders als beispielsweise die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gerade keine spezifisch abgabenrechtliche Pflicht dar, sodass dem Ermessenkriterium der Billigkeit insofern keine besondere Bedeutung beizumessen ist (BFG 3.11.2022, RV/7102284/2022). Dasselbe gilt für die abgabenrechtliche Auswirkung der verlangten Leistung. Abgesehen davon ist die in diesem Zusammenhang vorgetragene Behauptung der Bf, "die ausständige WiEReG-Meldung unverzüglich nach Kenntniserlangung, dass eine solche auch bei gleichbleibender Sachlage zu erstatten ist, nachgeholt" zu haben (VA, S 4), zurückzuweisen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Bf erst mit Lektüre der Dokumente am 23. September 2021 ihre Pflicht zu einer (neuerlichen) Meldung erkannt haben soll, ist festzuhalten, dass die erst rund drei Wochen später am 13. Oktober 2021 erfolgte Meldung keinesfalls "unverzüglich" war. Immerhin war mangels Änderung der gemeldeten Daten eine bloße Bestätigung vonnöten.
Auch die im Rahmen der Billigkeit zu prüfenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf lassen keinen gegenteiligen Schluss zu. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen ausweislich der Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2019 bis 2021 55.910,00 € (2019), 65.641,52 € (2020) und 83.311,98 € (2021 [Jahr der Verhängung der Zwangsstrafe]), die Bilanzposition "Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten" wies 2019 1.967.600,89 €, 2020 1.241.609,96 € und 2021 (Jahr der Verhängung der Zwangsstrafe) 569.384 € aus. Eine Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund einer Zwangsstrafe iHv 4.000 € - 4,8% der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2021 bzw 0,7% des Kassenbestands 2021 - kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen. Die bloß im Konjunktiv II formulierten Ausführungen der Bf im Vorlageantrag bestärken diese Sichtweise: "Eine Zwangsstrafe könnte [Hervorhebung Richter] bei der Beschwerdeführerin zu erforderlichen Einsparungen in den Aufgabenbereichen führen" (S 4). Diese Ausführungen wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kommt der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der zeitgerechten Einhaltung der Meldepflicht) gegenständlich eine ungleich größere Bedeutung zu als der Billigkeit. Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 4.000 € erfolgte nach dem Dafürhalten des Gerichts zurecht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall sind Tatsachenfragen streitig: Zur Klärung von Tatsachenfragen ist eine Revision grundsätzlich nicht vorgesehen.
Salzburg, am 12. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden