JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0071 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2023

Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist.

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