JudikaturBVwG

W198 2299535-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
11. Februar 2025

Spruch

W198 2299535-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 13.06.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 29.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 06.05.2024 als zahnärztliche Assistentin beim Dienstgeber Ordination XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie vor ihrer Schwangerschaft ca. € 1.300 bis 1.400 netto im Monat verdient habe. Sie sei gebeten worden, zum Vorstellungsgespräch auch Gehaltsabrechnungen der früheren Dienstgeber mitzubringen, was sie auch gemacht habe. Ihr Berater von itworks habe ihr auch nahegelegt, ihre Gehaltsvorstellungen zu erwähnen, da sie eine Ausbildung in dem Bereich habe. Sie habe daher beim Vorstellungsgespräch ihre Gehaltsabrechnungen vorgelegt und ihre Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Am Ende des Gesprächs sei ihr gesagt worden, dass die Dienstgeberin sie sehr sympathisch finde und sich bei der Beschwerdeführerin melden werde.

2. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 13.05.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß§ 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Stelle beim Dienstgeber Ordination XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen sei und – wie gefordert – die Gehaltsabrechnungen ihrer früheren Dienstgeber mitgehabt habe. Beim Termin sei sie dann darauf hingewiesen worden, dass das bisherige Gehalt sehr hoch sei und die Beschwerdeführerin in Evidenz gehalten werde, während weitere Vorstellungsgespräche stattfinden und man sich dann bei ihr melden werde. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass ihre früheren Gehaltszahlungen, die sie der Dienstgeberin mittels Gehaltszettel belegen habe sollen, eine Vereitelung darstellen. Die Dienstgeberin habe offensichtlich erst abklären wollen, ob bei den weiteren Bewerbern jemand dabei ist, dem man weniger zahlen könne. Hierbei kann es sich jedoch nicht um eine Vereitelung seitens der Beschwerdeführerin handeln. Abgesehen davon bringe die Beschwerdeführerin vor, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen habe, die zur Gewährung von Nachsicht führen hätte müssen.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Stelle als zahnärztliche Assistentin zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin habe die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs angegeben, dass sie für 20 Wochenstunden ein Gehalt in Höhe von € 1.400 netto monatlich haben wolle. Aufgrund dieser überhöhten Gehaltsvorstellung sei keine Einstellung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sohin durch ihr Verhalten, und zwar durch ihre überhöhten Gehaltsvorstellungen, das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.

5. Mit Schreiben vom 16.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass sie über mehrjährige Berufserfahrung und zusätzliche Ausbildungen verfüge und im Stellenangebot auch darauf hingewiesen worden sei, dass es Bereitschaft zur Überzahlung gebe. Auch habe sie – wie von der Dienstgeberin verlangt – ihre letzten Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Die Dienstgeberin habe auf Basis der letzten Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin die Rückmeldung gegeben, dass man sich noch bei der Beschwerdeführerin melde, da es weitere Bewerber gebe. Es habe der Beschwerdeführerin gegenüber keine ausdrückliche Ablehnung wegen der Gehaltsvorstellung gegeben, auf die sie umgehend reagieren hätte können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ihre Gehaltsvorstellungen überhöht seien, wenn ihre bisherigen Dienstgeber ihr dieses Gehalt auch ausgezahlt hätten. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie die Stelle nicht vereitelt habe, sondern habe sich die Dienstgeberin, nachdem sie die bisherigen Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen hin erhalten habe, gegen die Beschwerdeführerin entschieden. Die belangte Behörde habe zudem nicht überprüft, ob die Gehaltsforderung tatsächlich überhöht sei. Eine Feststellung darüber, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung aufgrund des Kollektivvertrages fordern hätte dürfen, sei von der belangten Behörde nicht getroffen worden.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 21.10.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2024 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 31.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , potentielle Dienstgeberin, als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 11.10.2019 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.05.2020 bezog sie Notstandshilfe, unterbrochen durch einen Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeldbezug, Krankengeldbezüge sowie ein kurzes Dienstverhältnis im Oktober 2023. Von 01.11.2023 bis 25.11.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis; seit 01.12.2024 steht sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als zahnärztliche Assistentin bzw. zahnärztliche Prophylaxeassistentin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Teilzeitausmaß (20 – 25 Stunden; Arbeitszeit 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr) im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat, Bezirk Gänserndorf, Bezirk Korneuburg, Bezirk Baden unterstützt.

Am 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als zahnärztliche Assistentin beim Dienstgeber XXXX vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 38 Wochenstunden geboten wird. Zur Bezahlung war festgehalten: „Das Mindestentgelt für die Stellen als zahnärztliche Assistent(en)innen beträgt 2.000,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Weiters wurde in dem Vermittlungsvorschlag festgehalten, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – per Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben und wurde sie in der Folge per Email der Dienstgeberin vom 07.05.2024 zu einem Vorstellungsgespräch für den nächsten Tag eingeladen. In diesem Email wurde die Beschwerdeführerin weiters aufgefordert, alle ihre Unterlagen wie z.B. Zeugnisse, Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben und die Gehaltsabrechnungen der früheren Dienstgeber, zum Termin mitzunehmen.

Die Beschwerdeführerin ist am nächsten Tag zum Vorstellungsgespräch erschienen. Zu Beginn des Vorstellungsgesprächs, während dessen die Dienstgeberin den von der Beschwerdeführerin mit der Bewerbung gesendeten Lebenslauf vor sich liegen hatte, wurden zunächst die Arbeitszeiten besprochen und gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gerne 20 Wochenstunden im Zeitrahmen von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr arbeiten wolle. Dieses vorgeschlagene Stundenausmaß und die vorgeschlagenen Arbeitszeiten waren für die Dienstgeberin in Ordnung. Im weiteren Verlauf des Vorstellungsgesprächs hat die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin mitgeteilt, dass sie für 20 Wochenstunden € 1.400 netto bekommen will. Sie hat jedoch nicht klargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt.

Am Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in Evidenz gehalten werde. Die Dienstgeberin hat sich schließlich aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch mitgeteilten – überhöhten – Gehaltsvorstellungen gegen eine Einstellung der Beschwerdeführerin entschieden.

Die Beschwerdeführerin hatte die im Email vom 07.05.2024 geforderten Unterlagen, unter anderem Gehaltsabrechnungen der früheren Dienstgeber, in einer Hülle beim Vorstellungsgespräch mit; die Dienstgeberin hat diese Unterlagen jedoch nicht angesehen.

Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgesprächs 13 Jahre Vordienstzeiten.

Die Beschäftigung als zahnärztliche Assistentin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin sind im Sozialversicherungsauszug dokumentiert.

Die Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2024 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 06.05.2024 liegen im Akt ein und sind unstrittig.

Es ist weiters unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat.

Das Email der Dienstgeberin an die Beschwerdeführerin vom 07.05.2024 liegt im Akt ein (Beilage 2 der Verhandlungsniederschrift vom 31.01.2025) und bestätigte die Dienstgeberin in der Verhandlung, dass sie dieses Email an die Beschwerdeführerin gesendet hat.

Es ist weiters unstrittig, dass am 08.05.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat.

Die Feststellung, wonach zu Beginn des Vorstellungsgesprächs die Arbeitszeiten besprochen wurden und das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Stundenausmaß und die vorgeschlagenen Arbeitszeiten für die Dienstgeberin in Ordnung waren, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben der Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass es nicht an den Arbeitszeiten „gescheitert“ ist, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin im Zuge des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt hat, dass sie für 20 Wochenstunden € 1.400 netto bekommen will, ergibt sich insbesondere aus dem, diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden, und sohin glaubhaften Vorbringen der Dienstgeberin und ist kein Grund ersichtlich, warum die Dienstgeberin diesbezüglich unwahre Angaben machen sollte. So hat die Dienstgeberin dem AMS am 13.05.2024 rückgemeldet, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, da die Beschwerdeführerin unrealistische Gehaltsvorstellungen gehabt habe, indem sie für 20 Wochenstunden € 1.400 netto pro Monat haben wollte. Nach konkreter Nachfrage durch das AMS bestätigte die Dienstgeberin per Email an das AMS vom 27.08.2024, dass die Beschwerdeführerin ein Gehalt in Höhe von € 1.400 netto für 20 Wochenstunden verlangt habe und führte die Dienstgeberin weiters aus, dass diese Gehaltsvorstellung weit über dem in der Stellenanzeige angebotenen Gehalt liege und noch weiter vom Kollektivvertrag abweiche. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die als Zeugin einvernommene Dienstgeberin übereinstimmend zu ihren bisher im Verfahren getätigten Angaben erneut an, dass es den Tatsachen entspreche, dass die Beschwerdeführerin konkret gefordert habe, dass sie € 1.400 netto für diese Tätigkeit bekommen will. Dem von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zunächst getätigten Vorbringen, wonach sie nicht € 1.400 verlangt, sondern sie lediglich ihren Vorverdienst genannt habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieses Vorbringen erstens im Widerspruch zu den von der Dienstgeberin getätigten glaubwürdigen Angaben steht und zweitens das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konsistent blieb. So hat die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vor dem AMS am 29.05.2024 angegeben, dass sie der Dienstgeberin ihre Gehaltsvorstellung mitgeteilt habe und ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu zunächst, dass sie überhaupt eine Gehaltsvorstellung angegeben habe und führte aus, dass sie auf die Frage der Dienstgeberin, was sie vor ihrer Karenz verdient habe, lediglich das damalige Gehalt genannt habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung antwortete die Beschwerdeführerin hingegen auf die Frage, ob sie eine Erklärung zu der Aussage der Dienstgeberin abgeben wolle, wonach die Beschwerdeführerin dezidiert gesagt habe, dass sie für 20 Wochenstunden € 1.400 netto Gehalt haben will: „Ja, das stimmt.“

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht klargestellt hat, dass es sich bei den genannten € 1.400 netto lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Dienstgeberin und wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht bestritten, dass keine solche Klarstellung erfolgt ist.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die im Email vom 07.05.2024 geforderten Unterlagen in einer Hülle beim Vorstellungsgespräch mithatte, die Dienstgeberin diese Unterlagen jedoch nicht angesehen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab die Dienstgeberin an, dass sie keine Gehaltsabrechnungen von früheren Dienstgebern gesehen habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die Gehaltszettel in einer Hülle gehabt habe, das Vorstellungsgespräch nicht einmal zehn Minuten gedauert habe und die Dienstgeberin diese Unterlagen nicht einmal angesehen habe.

Die Feststellung betreffend die 13 Jahre Vordienstzeiten ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.

Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen der Dienstgeberin, dass sich die Dienstgeberin aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch mitgeteilten – überhöhten – Gehaltsvorstellungen gegen eine Einstellung der Beschwerdeführerin entschieden hat. Dazu, dass die von der Beschwerdeführerin genannten € 1.400 netto für 20 Wochenstunden überhöht sind, ist wie folgt auszuführen:

Im Stellenangebot war als Mindestentgelt € 2.000,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben. Umgelegt von € 2.000 brutto für 38 Wochenstunden errechnet sich für 20 Wochenstunden ein Entgelt in Höhe von 52,6% von Vollzeit, das einem Betrag von € 1.052,63 brutto entspricht. Die von der Beschwerdeführerin geforderten € 1.400 netto für 20 Wochenstunden würden daher einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.687,11 entsprechen und hat die Beschwerdeführerin daher ein deutlich höheres Entgelt gefordert, als kollektivvertraglich zumindest zustehen würde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Zusatzausbildung als Prophylaxe-Assistentin habe, ist wie folgt auszuführen: Unter der Annahme, dass zumindest 25% der Arbeitszeit auf Tätigkeiten als Prophylaxe-Assistentin entfallen würden, würde sich aus dem daraus ergebenden, 20%igen Zuschlag auf das Mindesteinkommen von € 2.000 brutto ein Gesamtentgelt in Höhe von € 2.400 brutto ergeben. Eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, das ca. 52% der Normalarbeitszeit entspricht, ergibt sich sohin ein Mindestentgelt in Höhe von € 1.246,75 brutto für 20 Wochenstunden, was einem Nettoentgelt in Höhe von € 1.058,42 entspricht. Das geforderte Nettoentgelt von € 1.400 übersteigt auch diesen Betrag deutlich und kann daher dahingestellt bleiben, ob der 20%ige Zuschlag gebührt hätte.

Die konkrete Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Mindestentgeltes auf Basis des Kollektivvertrages für das Jahr 2024 stellt sich bei 13 Jahren Berufserfahrung wie folgt dar:

Für eine Vollzeitbeschäftigung würde das Mindestentgelt im Jahr 2024 € 1.766 brutto betragen. Dies ergibt sich wie folgt: Laut der Präambel des Kollektivvertrags 2025 erfolgt eine Erhöhung der Tabelle pro Position um € 275 ab 01.01.2025. Gemäß § 18 des Kollektivvertrages gebührt zahnärztlichen Assistent:innen ab 01.01.2025 im 13. und 14. Berufsjahr ein Mindestentgelt in Höhe von € 2.041 brutto für Vollzeit. Sohin gebührte der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 ein Mindestentgelt in Höhe von € 1.766 brutto für Vollzeit (€ 2.041 minus € 275). Die Gefahrenzulage im Jahr 2024 beträgt unstrittig € 131 brutto.

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Das Mindestentgelt in Höhe von € 1.766 brutto für Vollzeit erhöht um 20% bei allfälligen Prophylaxe-Tätigkeiten ergibt € 2.119,20 brutto. Dieser Betrag zuzüglich der Gefahrenzulage in Höhe von € 131 ergibt insgesamt € 2.250,20 brutto bei Vollzeit. Für 20 Wochenstunden sind das aliquot € 1.184,32 brutto (52,6 % des Vollzeit-Entgelts) inklusive der aliquoten Gefahrenzulage in Höhe von € 68,95 brutto. Laut Brutto-/Nettorechner entspricht der Betrag von € 1.184,32 einem Nettobetrag in Höhe von € 1.005,25 inklusive Gefahrenzulage.

Diese Berechnung wurde in der Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde im Einvernehmen vorgenommen.

In einer Gesamtschau stellte sich die Gehaltsforderung der Beschwerdeführerin von € 1.400 netto für 20 Wochenstunden daher als überhöht dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als zahnärztliche Assistentin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß§ 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung blieb im Verfahren auch unbestritten.

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs der Dienstgeberin mitgeteilt, dass sie für 20 Wochenstunden € 1.400 netto bekommen will. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelte es sich dabei um eine überhöhte Gehaltsforderung.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Nennung dieser überhöhten Gehaltsforderung ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

Verwiesen wird dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, wonach der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass es zwar zulässig ist, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das nicht Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich sohin dadurch, dass sie im Vorstellungsgespräch gesagt hat, dass sie € 1.400 netto für 20 Wochenstunden verdienen will, sie aber nicht klargestellt hat, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre überhöhte Gehaltsvorstellung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.11.2023 bis 25.11.2024 vermag keinen Grund für eine Nachsicht darzustellen und wurde dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch außer Streit gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.