Schriftliche Ausfertigung des am 22.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Angelina REIF, S.J.D., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 24.09.2024 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 24.09.2024 ausgesprochen und Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 24.09.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 24.09.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Kundenbetreuerin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. 10 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe am 24.09.2024 wie vorgesehen an einer AMS-Jobbörse teilgenommen. Dort sei sie von einem AMS-Mitarbeiter während des Bewerbungsgespräches mit Drohungen unter Druck und in Angst versetzt worden. Dieses Verhalten sei außerhalb ihres Einflussbereiches gelegen und habe zu einer Beendigung des Gespräches durch den potentiellen Dienstgeber geführt. Sie habe keinen Sanktionsgrund gesetzt. Der angefochtene Bescheid enthalte zudem keine nachvollziehbare Begründung und stelle die sechswöchige Sperre eine unverhältnismäßige Sanktion dar.
3. Mit Beschwerdeergänzung vom 29.11.2024 wurde zudem ausgeführt, dass es bei der besagten Jobbörse aus datenschutzrechtlichen Gründen zu einer Diskussion hinsichtlich der Bekanntgabe ihrer Sozialversicherungsnummer gekommen sei. Es sei bei Bewerbungsgesprächen nicht üblich, dass man sofort nach der Sozialversicherungsnummer gefragt werde. Dies sei erst bei Zustandekommen des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Ihre datenschutzrechtlichen Bedenken würden keine Vereitelung darstellen, zumal sie ihre Sozialversicherungsnummer schließlich bekanntgegeben und damit ihren Arbeitswillen bekundet habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung als Call-Center-Agent im Kund_innenservice zugewiesen worden und sei die Personalsuche im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Bewerbungsgespräch unter Berufung auf den Datenschutz geweigert, gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS ihre Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und dem potentiellen Dienstgeber ihren Lebenslauf zu überlassen. In der Folge sei ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS hinzugezogen worden und habe dieser erklärt, dass die Sozialversicherungsnummer zur Dokumentation im Datensatz der Beschwerdeführerin benötigt werde. Es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Bewerbungsgespräch befinde und die Verweigerung der Herausgabe ihres Lebenslaufs als mögliche Vereitelungshandlung gesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin bereiterklärt, das Bewerbungsgespräch fortzuführen, jedoch habe sie eine weitere Person hinzugerufen, welche sie als ihren „Rechtsbeistand“ bezeichnet habe. Auch in der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf dem potentiellen Diensteber nicht dauerhaft überlassen, sodass dieser von einer weiteren Berücksichtigung ihrer Bewerbung abgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Da bereits eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG gegenüber der Beschwerdeführerin verhängt worden sei und sie seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 10.02.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Verfahren bezüglich einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 27.06.2024 hinsichtlich einer Sanktion gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W198 2300766-1 anhängig sei.
7. Am 22.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der nunmehrigen – im Spruch genannten – Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Die Beschwerdeführerin selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem der Vertreter des potentiellen Dienstgebers und der Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes (welche beim Bewerbungsgespräch anwesend waren) sowie der Mitarbeiter der AMS-Rechtsabteilung (der zum Bewerbungsgespräch hinzugezogen wurde) als Zeugen einvernommen.
Einem Auskunftsersuchen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Namhaftmachung jener Person, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgesprächs hinzugezogen und als ihren „Rechtsbeistand“ bezeichnet habe, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.11.2008 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 11.04.2009 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt.
Mit Schreiben vom 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot für eine Stelle als „Call-Center-Agent_innen im Kund_innenservice“ der Firma XXXX übermittelt. Im Stellenangebot wurde Folgendes vermerkt:
„BEWERBUNG JOBBÖRSE
Wir freuen uns, Sie im Rahmen der Jobbörse am 24.09.2024 PERSÖNLICH kennen zu lernen!
…
Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.“
Als Ort der Jobbörse wurde das Arbeitsmarktservice XXXX , angegeben. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass ein aktueller Lebenslauf in ausgedruckter Form mitzubringen ist.
Die Beschwerdeführerin nahm an der Jobbörse am 24.09.2024 teil und kam mit einer Begleitperson. Ein Vertreter des potentiellen Dienstgebers und ein Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes führten mit der Beschwerdeführerin das Bewerbungsgespräch, wobei die Beschwerdeführerin zunächst aufgefordert wurde, einen Anmeldebogen auszufüllen. Der Beschwerdeführerin war zunächst nicht klar, dass (auch) ein Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes anwesend war, zumal sie dachte, dass beide anwesenden Personen Vertreter des Dienstgebers seien.
Zu Beginn des Gesprächs wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitgebrachte Unterlagen vorzulegen. Sie legte daraufhin den zuvor erhaltenen und auszufüllenden Anmeldebogen sowie ihren Lebenslauf vor. Da die Beschwerdeführerin im Anmeldebogen das Feld betreffend ihre Sozialversicherungsnummer nicht ausgefüllt hatte, wurde sie vom Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes aufgefordert, ihre Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht nach.
In weiterer Folge forderte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den Datenschutz auch ihren Lebenslauf zurück.
Seitens des Mitarbeiters des AMS-Erhebungsdienstes wurde sodann ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS dem Gespräch hinzugezogen. Dieser klärte die Beschwerdeführerin dahingehend auf, dass sie sich in einem Bewerbungsgespräch mit einem potentiellen Dienstgeber befinde und ein Mitarbeiter des AMS anwesend sei. Er erläuterte auch, dass die Sozialversicherungsnummer zur Dokumentation ihrer Anwesenheit bzw. zur Identifikation des Datensatzes benötigt werde und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kooperativ zeigen solle. Schließlich wies er darauf hin, dass die Verweigerung der Herausgabe des Lebenslaufs unter Umständen als Vereitelungshandlung angesehen werden könne und entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin erklärte sich sodann dazu bereit, das Gespräch fortzusetzen und gab auch ihre Sozialversicherungsnummer bekannt.
Als der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS den Raum wieder verließ, rief die Beschwerdeführerin ihre vor dem Zimmer wartende Begleitperson bzw. Bekannte herein, die sie den Anwesenden als ihren „Rechtsbeistand“ vorstellte. Nachdem die Beschwerdeführerin schließlich nicht dazu bereit war, ihren Lebenslauf dem Dienstgeber zu überlassen, sondern diesen wieder an sich nahm, beendete der potentielle Dienstgeber das Gespräch und die Beschwerdeführerin wurde zur Aufnahme einer Niederschrift in einen anderen Raum gebeten.
Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben.
Weder der Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes noch der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS setzten die Beschwerdeführerin unter Druck oder schüchterten sie ein.
Der Datensatz der Bewerber (konkret: der Beschwerdeführerin) kann seitens des AMS nicht nur über die Sozialversicherungsnummer, sondern auch über den Namen des Bewerbers aufgerufen werden.
Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aber wegen der Weigerung, den Lebenslauf dem potentiellen Dienstgeber zu überlassen, kam eine Anstellung der Beschwerdeführerin für den potentiellen Diensteber nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung auf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2024 wurde bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG über die Beschwerdeführerin verhängt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2025.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2024 ein Stellenangebot für eine Stelle als „Call-Center-Agent_innen im Kund_innenservice“ der Firma XXXX übermittelt wurde, beruht auf dem Akteninhalt. Ebenso ergibt sich der zitierte Inhalt aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot.
Dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse am 24.09.2024 teilnahm, eine Begleitperson mitbrachte und das Gespräch mit einem Vertreter des potentiellen Dienstgebers und einem Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes führte, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den als Zeugen einvernommenen Personen, die beim Bewerbungsgespräch anwesend waren, übereinstimmend angegeben. Dass der Beschwerdeführerin zunächst nicht klar war, dass auch ein Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes anwesend war, und sie dachte, dass beide anwesenden Personen Vertreter des Dienstgebers seien, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin aber demnach jedenfalls bewusst war, dass sie sich in einem Bewerbungsgespräch befand.
Dass die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert wurde, ihre Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und ihren Lebenslauf vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer aus datenschutzrechtlichen Bedenken zunächst verweigerte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen. Dass sie den Lebenslauf zur Ansicht übergab, diesen dann aber zurückforderte, basiert ebenfalls auf den sich deckenden Ausführungen der Beteiligten. In der niederschriftlichen Einvernahme, die sogleich im Anschluss an das Bewerbungsgespräch vorgenommen wurde, gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll, dass sie den Lebenslauf nicht dort habe lassen wollen, weil sie nicht wüsste, wohin ihre Daten weitergeleitet würden. Sie habe jedoch angeboten, ihren Lebenslauf gerne an das Unternehmen zu senden, wenn es zu einer Einstellungszusage komme.
Dass sodann ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS dem Gespräch hinzugezogen wurde, der die Beschwerdeführerin über die Qualität der Gesprächssituation belehrte und ihr darlegte, weshalb die Sozialversicherungsnummer benötigt werde und dass die Verweigerung der Herausgabe des Lebenslaufs als Vereitelung gedeutet werden könnte, beruht auf den ebenfalls übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen. Dass die Beschwerdeführerin schließlich doch ihre Sozialversicherungsnummer bekannt gab, wurde von niemandem bestritten.
Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ihre Begleitperson in das Zimmer rief, die sie dann als ihren „Rechtsbeistand“ vorstellte, basieren übereinstimmend auf dem Akteninhalt und den Angaben der einvernommenen Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung getätigt wurden. Die Begleitperson verhielt sich laut Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers zufolge „schroff“ (siehe VH-Protokoll, S. 6). Schließlich wurde das Gespräch seitens des potentiellen Dienstgebers beendet, da dieser kein Interesse an der Anstellung der Beschwerdeführerin hatte. In der mündlichen Verhandlung begründete er dies im Wesentlichen damit, dass, die Beschwerdeführerin seinem Eindruck nach gar nicht zu arbeiten beginnen hätten wollen und demnach nur Probleme entstehen wären (siehe VH-Protokoll, S. 6).
Die Feststellung, dass weder der Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes noch der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des AMS die Beschwerdeführerin unter Druck setzten oder sie einschüchterten, gründet auf folgenden Erwägungen: Der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, der während des gesamten Gesprächs anwesend war, erläuterte vor Gericht nachvollziehbar und glaubhaft, dass seitens der beiden Mitarbeiter des AMS keine derartigen Handlungen ausgegangen seien. Konkret beschrieb er das Verhalten des Mitarbeiters des AMS-Erhebungsdienstes als „stets sehr zurückhaltend“ und dass dieser nur dann eingeschritten sei, wenn es notwendig gewesen sei (siehe VH-Protokoll, S. 5). Der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes führte aus, dass es ihm wichtig sei, „die Augenhöhe zu wahren“. Der Ton könne etwas intensiver werden, wenn man dreimal nachfragen müsse. Die einzige Person, die wirklich „aufmüpfig“ gewesen sei, sei die BF selbst gewesen (VH-Protokoll, S. 8). Diese Wahrnehmung findet schließlich auch Deckung in den chronologischen Aufzeichnungen des AMS, wonach die Beschwerdeführerin mitunter durchaus eine aufbrausende Verhaltensweise an den Tag lege, wie dies im Akteninhalt des AMS mehrfach dokumentiert wurde (siehe etwa AS 10, AS 38).
Dass der Datensatz der Bewerber seitens des AMS nicht nur über die Sozialversicherungsnummer, sondern auch über den Namen des Bewerbers aufgerufen werden kann, gründet auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aber wegen der Weigerung, den Lebenslauf dem potentiellen Dienstgeber zu überlassen, eine Anstellung der Beschwerdeführerin für den Dienstgeber nicht in Betracht kam, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des potentiellen Dienstgebers in der mündlichen Verhandlung. Er gab zu Protokoll, dass sich die Beschwerdeführerin in der Diskussion um die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer unkooperativ verhalten habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin den Job tatsächlich gewollt habe. Auch das Hinzuziehen der Begleitperson, die als „Rechtsbeistand“ bezeichnet worden sei, habe der potentielle Dienstgeber als unangemessen empfunden. Ohne Lebenslauf sei eine weitere Bearbeitung der Bewerbung nicht möglich (siehe VH-Protokoll, S. 5 f).
Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus einer Einsicht in die Versicherungsdaten.
Die Feststellungen zur mit Bescheid vom 27.06.2024 verhängten Sanktion gemäß § 10 AlVG gründen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (siehe VH-Protokoll, S. 11). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) …
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4.2. Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, wonach die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung unzumutbar gewesen sein konnte. Die Beschwerdeführerin erhob keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.5.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot für eine mögliche Beschäftigung als „Call-Center-Agent_innen im Kund_innenservice“ der Firma XXXX übermittelt, wobei die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse erfolgen sollte. Die Beschwerdeführerin ist an besagtem Tag auch unstrittig zur Jobbörse erschienen. Dort sollte sie einen Anmeldebogen ausfüllen, wobei auch die Angabe der Sozialversicherungsnummer vorgesehen war.
Wie festgestellt, wollte die Beschwerdeführerin dabei unter Berufung auf den Datenschutz zunächst ihre Sozialversicherungsnummer nicht bekannt geben. In weiterer Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, ihren Lebenslauf beim potentiellen Dienstgeber zu lassen. Schließlich zog sie dem Gespräch ihre Begleitperson hinzu, die sie als „Rechtsbeistand“ vorstellte.
Während die Weigerung, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben, im konkreten Setting, nämlich im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs, bei dem der Datensatz der Bewerberin auch anhand ihres Namens hätte aufgerufen werden können, nicht unberechtigt erscheint, liegt in der Weigerung, den Lebenslauf beim potentiellen Dienstgeber zu lassen, eine klare Vereitelungshandlung. Damit brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie dem potentiellen Dienstgeber misstraue, und überdies verunmöglichte sie damit die weitere Bearbeitung ihrer Bewerbung. Sie zog sich durch diese Handlung gleichsam selbst aus dem Bewerbungsprozess. Darüber hinaus ist auch in der Hinzuziehung der Begleitperson, die von der Beschwerdeführerin als „Rechtsbeistand“ bezeichnet wurde, eine Vereitelungshandlung zu erblicken. Auch damit brachte die Beschwerdeführerin ein Misstrauen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck. Wenn es ihr bloß darum gegangen wäre, eine emotionale Stütze zu haben oder in jener Situation, in der ihr zuweilen drei Personen gegenübersaßen, nicht alleine zu sein, hätte sie ihre Begleitperson schlicht als „Beistand“ oder „Begleiterin“ vorstellen können. Im Ergebnis wurde das Verhalten der Beschwerdeführerin seitens des potentiellen Dienstgebers als nicht am Job interessiert gewertet.
Die Weigerung, den Lebenslauf dem potentiellen Dienstgeber zu überlassen, sowie die Hinzuziehung der Begleitperson mit der expliziten Bezeichnung „Rechtsbeistand“ waren ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Die Beschwerdeführerin handelte weiters vorsätzlich, zumal ihr bewusst war, dass durch die Weigerung, ihren Lebenslauf dem potentiellen Dienstgeber zu überlassen, eine weitere Bearbeitung ihrer Bewerbung verunmöglicht wird und sie durch diese Handlung sowie durch die Hinzuziehung einer Person, die sie als ihren „Rechtsbeistand“ vorstellte, eine Misstrauenshaltung gegenüber dem Dienstgeber zum Ausdruck gebracht wird, welche diesen davon abhalten wird, sie einzustellen (ähnlich VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Das Vorliegen von dolus eventualis genügt (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung / Maßgabe
3.7.1. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
3.7.2. Über die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Bescheid vom 27.06.2024 eine Sanktion gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt und hat sie bisher keine neue Anwartschaft begründet. Da das Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheids der belangten Behörde vom 27.06.2024 noch bei Gericht anhängig ist und demnach noch keine Rechtskraft hinsichtlich dieser Pflichtverletzung eingetreten ist, kann die dort verfügte Bezugssperre im gegenständlichen Verfahren nicht für die Verlängerung der Bezugssperre auf insgesamt 56 Tage herangezogen werden (vgl. dazu e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Aus diesem Grund war mittels Maßgabe vorzugehen.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde korrekt aus, dass sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, ändern nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116).
3.8. Ergebnis
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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