Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch die Dr. Günter Medweschek Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025, W176 2275545 1/12E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 21. September 2005 stellte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest, dass die Erhaltung der nun im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Villa im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2014, W183 2000647-1/2E, Folge, hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass - im Hinblick auf dahingehende Anhaltspunkte im Amtssachverständigengutachten - vorweg zu klären sei, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal zukomme oder die Bedeutung im Zusammenhang mit anderen Objekten als Ensemble nach § 1 Abs. 3 DMSG bestehe. Auch eine Teilunterschutzstellung des Inneren der Villa nach § 1 Abs. 8 DMSG sei zu prüfen.
3Mit (Ersatz-)Bescheid vom 8. Februar 2017 sprach die belangte Behörde (abermals) das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Villa, sowie der näher eingegrenzten Inneneinrichtung und -ausstattung gemäß §§ 1 und 3 DMSG, im Sinn einer Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 DMSG aus.
4Der dagegen erhobenen Beschwerde folgend behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. August 2017, W183 2000647-2/2E, diesen Bescheid ersatzlos. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Denkmaleigenschaft dieses Hauses als Einzeldenkmal nicht habe nachgewiesen werden können.
5Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 stellte das Bundesdenkmalamt nunmehr fest, dass die Erhaltung des aus vier näher bezeichneten Häusern (darunter die Villa der Revisionswerberin) bestehenden Ensembles gemäß §§ 1und 3 DMSG im Sinn einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
6 Die (u.a.) von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer im Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, dass der neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamts die Rechtskraft der ersatzlosen Behebung des Unterschutzstellungsbescheids durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht habe der belangten Behörde bereits im Zuge der Aufhebung und Zurückverweisung die Prüfung aufgetragen, ob ein Einzeldenkmal oder ein Ensemble vorliege. Dadurch sei der Rahmen der „betreffenden Rechtssache“, in dem die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet seien, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen, neu festgelegt worden. Die neuerliche Unterschutzstellung als Einzeldenkmal sei ersatzlos behoben worden. Es liege daher das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor, das mangels Änderung des Sachverhalts einer nochmaligen Entscheidung entgegenstehe. Die „Umwandlung vom Einzeldenkmal zu Ensembleschutz“ dürfe nicht dazu dienen, „die gerichtliche Aufhebung zu umgehen“.
10 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
11Die Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfolgt im Rahmen der Sache des Verfahrens. Ebenso wie im Bescheidbeschwerdeverfahren Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057), kommt auch die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht (siehe dazu auch VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0071, Rn. 20).
12Ebenso erfolgt die eine negative Sachentscheidung darstellende, in Form eines Erkenntnisses ergehende und eine neuerliche Entscheidung grundsätzlich ausschließende ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGG (siehe dazu VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008; zu den Ausnahmen ausführlich VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, jeweils mwN), im Rahmen der Sache des Verfahrens.
13Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die „Sache“ im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, Rn. 25), wobei die „Sache“ („Angelegenheit“) nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete „Sache“ bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 21.5.2025, Ra 2023/05/0055, Rn. 20, mwN). War Gegenstand des behördlichen Verfahrens ein Antrag, steckt dieser im Regelfall die Grenzen der „Sache“ des Verfahrens ab (vgl. etwa VwGH 31.1.2001, 99/09/0131, zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).
14Die gemäß § 43 Abs. 1 DMSG in diesem Verfahren noch maßgebliche Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 des Denkmalschutzgesetzes unterscheidet schon nach ihrem insoweit klaren Gesetzeswortlaut zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles, bei welchen das öffentliche Interesse als Einheit besteht (vgl. etwa nur § 1 Abs. 3 und 4 DMSG; siehe zu den unterschiedlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung VwGH 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg. 10532 A).
15 Gegenstand des zunächst vom Bundesdenkmalamt amtswegig eingeleiteten Verfahrens und seiner beiden ersten Bescheide war eine Unterschutzstellung des der Revisionswerberin gehörigen Gebäudes als Einzeldenkmal. Ausschließlich dies war Gegenstand der ersten beiden Beschwerdeverfahren und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Dessen Ausführungen zur Möglichkeit eines Ensembleschutzes vermochten den Gegenstand des Verfahrens zur Unterschutzstellung der Villa der Revisionswerberin als Einzeldenkmal nicht zu ändern. Allenfalls kann darin eine rechtlich nicht verbindliche Anregung gegenüber der Behörde erblickt werden. Ein der Rechtskraft fähiger Abspruch über das (Nicht-)Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Ensembles erfolgte in diesen Verfahren jedenfalls nicht.
16Die im Verfahren auf Unterschutzstellung der Villa der Revisionswerberin als Einzeldenkmal ergangenen Entscheidungen stellten somit kein Prozesshindernis für die hier erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des in Rede stehenden Ensembles nach § 1 Abs. 3 und 8, § 3 DMSG dar, von dem die Villa der Revisionswerberin einen Teil darstellt.
17Dem Vorliegen eines Ensembles und der inhaltlichen Beurteilung des Schutzumfangs wird in der Revision nicht entgegengetreten, sodass dies im Revisionsverfahren gemäß § 41 VwGG nicht zu prüfen war.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025