IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 25.02.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 18.02.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.01.2025 als Mitarbeiterin für den Servicebereich (Köchin) beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Vorhalt der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis als Servicekraft abgelehnt habe, an, dass sie kein Dienstverhältnis abgelehnt habe, da sie überhaupt nicht über die Arbeitszeiten, die Entlohnung und sonstige Details des potentiellen Jobs aufgeklärt worden sei. Er sei zudem unklar gewesen, wer das Bewerbungsgespräch überhaupt geführt habe. Es seien zwei Personen anwesend gewesen und habe sie nicht gewusst, wer der Dienstgeber und wer der AMS-Mitarbeiter sei. Auch sei auf ihre Aussagen, z.B. betreffend die Kinderbetreuung, nicht eingegangen worden. Es sei nur ganz kurz über eine Anstellung im Servicebereich geredet worden. Sie habe das Gefühl gehabt, dass nur Köche gesucht werden. Sie arbeite gerne im Service, aber sie habe noch nie in der Küche gearbeitet.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 25.02.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 18.02.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin für den Servicebereich (Köchin) bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr konkret keine Stelle angeboten worden sei und habe sie daher auch kein Stellenangebot ablehnen können.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 28.01.2025 zu einer für die Restaurantkette XXXX veranstaltete Jobbörse eingeladen worden sei, wobei in dieser Einladung auf die vom Dienstgeber gesuchten Fachkräfte für den Küchenbereich hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am 18.02.2025 an der Jobbörse teilgenommen, im Zuge derer ihr seitens des Dienstgebers auch eine Stelle als Servicekraft angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Stelle jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie nur in der Restaurantleitung arbeiten wolle, sie alleinerziehend sei und daher ein gewisses Gehalt benötige, woraufhin der Dienstgeber von einer Fortsetzung des Bewerbungsgesprächs abgesehen habe. Sie habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
Mit Schreiben vom 02.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 19.10.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.03.2024 bezieht sie Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Restaurantleiterin in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Schwechat, Bezirk Mödling, Bezirk Gänserndorf, Bezirk Korneuburg, Bezirk Baden im Vollzeitausmaß (von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr) unterstützt.
Am 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Stellenangebot der Restaurantkette XXXX zugewiesen. In diesem Stellengebot wurde ausgeführt, dass zehn Fachkräfte für den Küchenbereich gesucht werden. Zur Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden (Montag bis Sonntag in der Rahmenzeit von 07:30 Uhr bis 24:00 Uhr nach Absprache) handelt. Weiters wurde in dem Stellenangebot ausgeführt, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien Prandaugasse am 18.02.2025 stattfinde und vor Ort die Möglichkeit bestehe, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat sich diesen Vermittlungsvorschlag unmittelbar nach Erhalt durchgelesen und ist in der Folge am 18.02.2025 zur Jobbörse erschienen. Sie hat den Vermittlungsvorschlag am Tag der Jobbörse bzw. zeitnahe zum Tag der Jobbörse nicht mehr gelesen.
Bei Ankunft bei der Jobbörse am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin zunächst ein Bewerbungsbogen ausgehändigt. Sie hat diesen Bewerbungsbogen ausgefüllt, indem sie ihre persönlichen Daten, ihre Berufserfahrung, Ausbildung, Sprachkenntnisse und sonstigen Kenntnisse ausgefüllt hat. Als bevorzugte Arbeitszeit hat sie Vollzeit (35 bis 40 Stunden) von 08:00 bzw. 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr eingetragen. Als Berufswunsch hat sie „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für den Servicebereich“ angekreuzt.
Nach einer Wartezeit von 30 bis 45 Minuten wurde die Beschwerdeführerin per Nummernaufruf zum Gespräch in einen Raum gerufen, in dem sich ein Mitarbeiter des AMS, Herr XXXX , sowie ein Vertreter des Dienstgebers, Herr XXXX , befanden. Die Beschwerdeführerin hat ihren mitgebrachten Lebenslauf Herrn XXXX und den ausgefüllten Bewerbungsbogen Herrn XXXX gegeben. Herr XXXX hat die Beschwerdeführerin in der Folge gefragt, ob sie schon einmal als Küchenhilfe gearbeitet habe, was sie verneint hat und sie hat weiters geantwortet, dass sie aber sehr wohl schon in der Gastro gearbeitet habe. Herr XXXX hat die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nach ihrem Berufswunsch gefragt, woraufhin die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie gerne in der Restaurantleitung arbeiten würde. Sie hat diese Aussage nicht dahingehend relativiert, dass sie auch eine Stelle als Küchenhilfe annehmen würde. Herr XXXX hat schließlich das Gespräch auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin als Kellnerin in ihren Studienzeiten gelenkt, woraufhin die Beschwerdeführerin bestätigt hat, dass sie als Studentin als Kellnerin gearbeitet hat. Es wurde in der Folge im Zuge des Gesprächs das Thema einer eventuellen Anstellung als Servicekraft aufgebracht. Herr XXXX ging auf das Kellnerin-Thema jedoch nicht im Detail weiter ein, sondern lenkte das Gespräch wieder in Richtung Küchenhilfe. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin gesagt, dass sie Alleinerzieherin sei und sie daher hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeschränkt sei, zumal sie nur bis 17:00 Uhr eine Betreuung für ihr Kind habe. Weiters hat sie im Verlauf des Gesprächs das finanzielle Thema aufgebracht, indem sie gesagt hat, dass ihr als alleinerziehende Mutter ein entsprechendes Einkommen wichtig sei, um die Wohnung bezahlen zu können. Herr XXXX hat in der Folge aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kein Interesse an einem weiterführenden Gespräch gehabt und keine Fragen mehr gestellt, woraufhin seitens Herrn XXXX das Gespräch beendet wurde. Weitere Details zum Job, wie die genaue Filiale, in der die Beschwerdeführerin arbeiten sollte, die konkreten Arbeitszeiten oder das konkrete Entgelt kamen daher nicht mehr zur Sprache.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 28.01.2025 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 18.02.2025 zur Jobbörse erschienen ist.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag unmittelbar nach Erhalt, nicht jedoch am Tag der Jobbörse bzw. zeitnahe zum Tag der Jobbörse gelesen hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie auf die Frage, wann sie sich das Stellenangebot vom 28.01.2025 durchgelesen habe, angab: „Wahrscheinlich zum Zeitpunkt, wo ich das erhalten habe.“ Weiters geht auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach sie „ohne konkrete Vorstellung zur Jobbörse gegangen sei“ und sie „nicht gewusst habe, welche Leute dort sein werden, welche gesucht werden“, hervor, dass sie den Vermittlungsvorschlag nicht zeitnahe zur Jobbörse gelesen hat, andernfalls hätte sie gewusst, dass Fachkräfte für den Küchenbereich gesucht werden, zumal dies im Stellenangebot dezidiert und eindeutig angeführt ist.
Der von der Beschwerdeführerin bei der Jobbörse ausgefüllte Bewerbungsbogen liegt im Akt ein (AS 22) und hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigt, dass dieser Fragebogen von ihr ausgefüllt worden sei.
Die Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs bei der Jobbörse am 18.02.2025 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin mit den Angaben der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX sowie Herrn XXXX . So gab die Beschwerdeführerin an, dass eine der ersten Fragen gewesen sei, ob sie schon einmal als Küchenhilfe gearbeitet habe und scheint dies eine lebensnahe Frage zu sein, da laut Vermittlungsvorschlag Küchenhilfen gesucht wurden. Ebenso plausibel und nachvollziehbar erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie diese Frage verneint und angegeben hat, dass sie aber sehr wohl schon in der Gastro gearbeitet habe.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX in weiterer Folge die Beschwerdeführerin nach ihrem Berufswunsch gefragt hat, woraufhin die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie gerne in der Restaurantleitung arbeiten würde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgeführt, dass sie von Herrn XXXX gefragt worden sei, ob sie wieder eine Stelle als Restaurantleitung suche, was sie bejaht habe. Auf Vorhalt dieser Aussage der Beschwerdeführerin gab Herr XXXX jedoch an, dass er sicher nicht konkret nach der Restaurantleitung, sondern allgemein nach dem Berufswunsch gefragt habe. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Aussage, dass sie gerne in der Restaurantleitung arbeiten würde, nicht dahingehend relativiert hat, dass sie auch eine Stelle als Küchenhilfe annehmen würde, ergibt sich aus einer Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem im Akt einliegenden, von Herrn XXXX erstellten, Aktenvermerk vom 18.02.2025, in welchem festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin angeben habe, dass sie nur in der Restaurantleitung arbeiten möchte. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung selbst ausgesagt, dass sie auf die Farge, was sie arbeiten wolle, mit „Restaurantleitung“ geantwortet habe und ergibt sich aus ihren Aussagen nicht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gesprächs dahingehend relativiert hätte, dass sie auch eine Stelle als Küchenhilfe annehmen würde.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX das Gespräch auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin als Kellnerin in ihren Studienzeiten gelenkt hat, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die weitere Feststellung, wonach in der Folge im Zuge des Gesprächs das Thema einer eventuellen Anstellung als Servicekraft aufgebracht wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 18.02.2025 in Zusammenschau mit den Aussagen des Herrn XXXX und des Herrn XXXX . So ist im Aktenvermerk zum Bewerbungsergebnis festgehalten: „Kdin hat Erfahrung in der Restaurantleitung und Service, […] Kundin lehnt DV als Servicekraft ab.“ Herr XXXX gab in der Verhandlung auf die Frage, ob der Dienstgeber damals auch eine Kellnerstelle offen gehabt habe, an, dass der Dienstgeber mehrfach betont habe, dass er in allen Bereichen Bedarf habe. Auch Herr XXXX gab in der Verhandlung auf die Frage, ob einem Bewerber, aus dessen Lebenslauf sich ein Schwerpunkt im Service ergibt, eine Stelle im Service angeboten werden würde, an, dass er, sofern der Bewerber Interesse hat, über eine solche Stelle sprechen würde, auch wenn der Bewerber eigentlich in der Bewerbungsgruppe für „Küche“ vorstellig wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Niederschrift vor dem AMS am 18.02.2025 auch selbst angegeben, dass über eine Anstellung im Servicebereich geredet worden sei, wenn auch – wie von ihr angegeben - „nur ganz kurz“.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX das Gespräch danach wieder in Richtung Küchenhilfe lenkte, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wo sie angab, dass es am Ende wiederum darum gegangen sei, dass Küchenhilfen gesucht werden. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin daraufhin gesagt hat, dass sie hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeschränkt sei und sie im weiteren Verlauf des Gesprächs das finanzielle Thema aufgebracht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX . Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie selbst das Arbeitszeiten-Thema angesprochen habe, da ihr die Kinderbetreuungssituation wichtig sei und habe sie ihren Angaben zufolge im Gespräch die genauen Betreuungszeiten genannt, nämlich, dass sie nur bis 17:00 Uhr eine Betreuung für ihr Kind habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aus, dass sie das finanzielle Thema angesprochen habe, indem sie angemerkt habe, dass ihr als alleinerziehende Mutter ein entsprechendes Einkommen wichtig sei, weil sie für die Wohnung zu bezahlen habe. Herr XXXX gab in der Verhandlung – übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin – an, dass seitens der Beschwerdeführerin gewisse finanzielle Verpflichtungen im Sinne von Gehaltsvorstellungen geäußert worden seien.
Die Feststellung, wonach das Gespräch beendet wurde, ohne dass Details zum Job, wie konkreter Arbeitsort, Arbeitszeiten bzw. Entgelt zur Sprache kamen, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben des XXXX . Die Beschwerdeführerin gab an, dass das Gespräch zu Ende gewesen sei, ohne dass eine Arbeitszeit bzw. ein Verdienst genannt worden sei. Herr XXXX führte aus, dass zum Arbeitsort nur insofern besprochen worden sei, dass es mehrere Filialen in Wien gebe; er könne sich jedoch nicht erinnern, dass eine konkrete Filiale angesprochen worden sei. Weiters gab er an, dass – wäre es im Gespräch um die Arbeitszeiten gegangen – er dies auch im Aktenvermerk vom 18.02.2025 vermerkt hätte. Da dies nicht der Fall sei, gehe er davon aus, dass nicht über konkrete Arbeitszeiten gesprochen worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Küchenhilfe beim Dienstgeber Restaurantkette XXXX zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag unmittelbar nach Erhalt am 28.01.2025 durchgelesen und ist in der Folge am 18.02.2025 zur Jobbörse erschienen. Sie hat den Vermittlungsvorschlag am Tag der Jobbörse bzw. zeitnahe zum Tag der Jobbörse nicht mehr gelesen. Der Ablauf des Gesprächs bei der Jobbörse wurde in den Feststellungen dargelegt.
Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich den Vermittlungsvorschlag am Tag der Jobbörse bzw. zeitnahe zum Tag der Jobbörse nicht mehr durchgelesen hat, in Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie, nach ihrem Berufswunsch gefragt, angegeben hat, dass sie gerne in der Restaurantleitung arbeiten würde und sie diese Aussage nicht dahingehend relativiert hat, dass sie auch eine Stelle als Küchenhilfe annehmen würde, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Hätte sie den Vermittlungsvorschlag zeitnah zur Jobbörse noch einmal gelesen, wäre ihr klar gewesen, dass es um eine Stelle als Küchenhilfe ging und hätte sie daher ihre Aussage zum Berufswunsch als Restaurantleiterin in die Richtung, dass sie jedoch sehr wohl auch als Küchenhilfe arbeiten würde, aktiv relativieren müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen, sondern erfolgte die Relativierung über die Lenkung des Gesprächs auf das Kellnerin-Thema durch Herrn XXXX .
Dazu ist auszuführen, dass der VwGH in Bezug auf die Bekanntgabe von Gehaltsvorstellungen mehrfach aussprach, dass es zwar zulässig ist, im Bewerbungsgespräch bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Diese Ausführungen sind insofern auf gegenständlichen Fall umlegbar, dass es zwar zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch betreffend eine Beschäftigung als Restaurantleiterin kundtut; sie wäre jedoch angehalten gewesen, eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass sie auch eine Stelle als Küchenhilfe annehmen würde.
Die Vereitelungshandlung liegt gegenständlich sohin darin, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am Tag der Jobbörse bzw. zeitnahe zum Tag der Jobbörse nicht mehr gelesen hat und sie in weiterer Folge ihre Aussage betreffend den geäußerten Berufswunsch als Restaurantleiterin nicht relativiert hat. Hinzu kommt das Aufbringen des finanziellen Themas durch die Beschwerdeführerin, als sie angab, dass ihr ein entsprechendes Einkommen wichtig sei. Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch seit 21.03.2024 im Notstandshilfebezug, sodass kein Entgeltschutz besteht und jede kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung zumutbar ist.
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Relativierung ihrer Aussage betreffend den Berufswunsch als Restaurantleiterin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen hat. Überdies musste ihr bewusst sein, dass das Aufbringen des finanziellen Themas, wonach ihr ein entsprechendes Einkommen wichtig sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen kann.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.
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