Wie der VwGH zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen hat, begründet eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020); es stellt daher (auch) die fortgesetzte Unterlassung der Anzeige, solange eine Verpflichtung dazu besteht, eine Rechtsverletzung dar. Die Rechtsverletzung wird erst dadurch beendet, dass die Anzeige erstattet wird oder - wegen einer Gesetzesänderung - nicht mehr zu erstatten ist. Das BVwG hätte sich im vorliegenden Fall also nicht damit begnügen dürfen, dass auf Basis der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage die in Rede stehenden Dienste nicht als audiovisuelle Mediendienste auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G 2001 zu qualifizieren sind.
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