Ob Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung in Geltung stand (vgl. - insoweit vergleichbar - VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, zum Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz - AMD-G). Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, VfSlg. 20.640, hat der VfGH unter anderem § 20 Abs. 1 und 4 (im näher bezeichneten Umfang), § 28 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 erster Satz ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt. Hat der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis - wie hier - eine Frist für das Außerkrafttreten gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG). Die aufgehobenen Bestimmungen des ORF-G sind im Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - daher weiterhin anzuwenden.
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