Ra 2022/01/0054 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 42 Abs. 1 PStG 2013 ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044). Dies gilt - wegen des gleichgelagerten Schutzinteresses einer betroffenen Person gemäß Art. 16 DSGVO (vgl. dazu auch ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75) - auch für das Recht auf Änderung und Ergänzung einer Eintragung unter dem Blickwinkel des § 41 PStG 2013.