Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A I, 2. mj. F I und 3. mj. M I, die mj. revisionswerbenden Parteien vertreten durch die erstrevisionswerbende Partei, alle in Wien, alle vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Taubstummengasse 17/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juni 2024, Zlen. 1. VGW 152/080/1703/2024-4, 2. VGW 152/080/1705/2024 und 3. VGW-152/080/1706/2024, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die erstrevisionswerbende Partei ist der Vater der weiteren minderjährigen revisionswerbenden Parteien; alle sind ägyptische Staatsangehörige. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 23. November 2023 wurden der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie die Anträge der weiteren revisionswerbenden Parteien auf Erstreckung nach § 17 Abs. 1 iVm § 18 StbG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der erstrevisionswerbenden Partei wegen Eingehens einer mehrfachen Ehe (Bigamie) das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliege.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungmit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG abgewiesen werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig. Im Wesentlichen führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass der Lebensunterhalt mit Blick auf die durch die erstrevisionswerbende Partei im von ihr gewählten Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte nicht hinreichend gesichert sei, sodass ihr die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht verliehen werden dürfe.
3Ein Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Verfahrenshilfe für eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2024, Ra 2024/01/0238 3, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
4 In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Die Revision behauptet in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist, näher genannte einmalige Umsätze der erstrevisionswerbenden Partei nicht im Monat ihrer Vereinnahmung in voller Höhe, sondern jeweils verteilt auf jene Monate, in welchen sie ihre Ursache haben, aliquot als Einkünfte berücksichtigt; dies widerspreche einem bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 5 StbG anzuwendenden Zuflussprinzip. Die Revision behauptet aber nicht, dass bei Anwendung der von ihr präferierten zeitlichen Zuordnung der zu berücksichtigenden Einkünfte das Verleihungshindernis des fehlenden hinreichend gesicherten Lebensunterhalts entfallen würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch Lösung abstrakt-theoretischer Rechtsfragen nicht berufen (vgl. VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054, mwN), sodass mit diesem Vorbringen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
9Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN).
10 Soweit die Revision als Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher genannte Ermittlungsmängel rügt, unterlässt sie es darzulegen, welche Feststellungen bei deren Vermeidung getroffen worden wären und inwiefern dadurch ein für die revisionswerbenden Parteien günstigerer Verfahrensausgang zu erzielen gewesen wäre. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
11Zum Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab, ist nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Erkenntnis eine nachvollziehbare Begründung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. auch VwGH 15.6.2023, Ra 2023/01/0133, mwN). Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einmaligen Umsätzen aus einer Hauptmietzinsüberprüfung und Schadenersatz, betreffend deren mangelnde Berücksichtigung die Revision insbesondere Begründungsmängel behauptet, dezidiert aus, dass diese nicht einmal als zu berücksichtigende Einkünfte geltend gemacht worden seien, wogegen sich die Revision nicht wendet.
12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision einzugehen.
Wien, am 28. November 2024