Ro 2021/04/0008 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des (Genehmigungs)Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Der Verfahrensgegenstand im antragsgebundenen Verfahren vor der DSB konnte nur diejenigen Auskunftsrechte umfassen, die der Betroffene bei seiner Antragstellung überhaupt als verletzt angesprochen hat. Die Verantwortliche konnte vor Inkrafttreten der DSGVO nicht gegen erst dort verankerte - im Verhältnis zur bis dahin geltenden Rechtslage erweiterte - Verpflichtungen verstoßen haben. Der Antrag des Betroffenen, der den Gegenstand der Sache vor der DSB definierte, konnte daher nur die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO geltenden Auskunftsverpflichtungen der Verantwortlichen erfassen. Eine Rechtsschutzlücke entsteht durch diese Betrachtung nicht, weil es dem Betroffenen freistand, einen die erweiterten Auskunftsrechte betreffenden Antrag bei der DSB zu stellen.