Ra 2020/16/0066 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch (vgl. etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anm. IV zu § 49 VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.