Ra 2020/16/0066 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 124 Abs. 1 Buchst. b UZK sieht das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages vor. Gemäß Art. 109 UZK ist damit die Zahlung in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel gemeint, das schuldbefreiende Wirkung hat (Witte in Witte, Kommentar zum Zollkodex der Union7, Rz 5 zu Art. 124 UZK). Eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 89 UZK dient dagegen der Absicherung einer Zollschuld, nicht jedoch deren Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung. Durch die Leistung einer Sicherheit erhält der Schuldner Zahlungsaufschub oder er muss potenzielle Abgaben auf Waren im Zollverfahren (noch) nicht entrichten (vgl. etwa Schulmeister in Witte, aaO, Rz 1 zu Art. 89 UZK).