Rückverweise
Gemäß § 6 Z 2 lit. d EStG 1988 können bei betrieblichen Grundstücken iSd § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert - nach der vorrangigen Verrechnung mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes - nur zur Hälfte (nunmehr zu 60%) ausgeglichen werden. Dass die Teilwertabschreibung von Grundstücken des Betriebsvermögens nur zu einem Anteil (von 50% bzw. 60%) mit anderen Einkunftsteilen ausgleichbar ist, findet seine Begründung darin, dass Gewinne aus den Grundstücken bloß mit dem Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG von 25% bzw. 30% besteuert werden. (hier: Es entspricht daher der Systematik des Gesetzes, auf die Entschädigungszahlung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks ebenfalls den Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden.)