JudikaturBFG

RV/7102525/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
22. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Jänner 2025 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ****Sohn**** für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022, SVNR ***Bf1-SVNR***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***Sohn***: Für das angeführte Kind beantrage ich eine Zuerkennung der Familienbeihilfe ab … . Oktober 2020 Grund [blank] Personendaten zum Kind x gültiger Aufenthaltstitel Geburtsdatum: … 10.2020

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Finanzamtes (vom 29. Jänner 2025) wurde der Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn vom 17. Oktober 2024, eingebracht am selben Tag, für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde wie folgt begründet: Obengenannter Zeitraum wurde bereits mit Bescheid vom 01. März 2022 rechtskräftig abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. (am 24. Februar 2025) Beschwerde erhoben: Gegen den Bescheid vom 29. Jänner 2025 betreffend Abweisungsbescheid und Zurückweisungsbescheid, Ordnungsbegriff: 6…880 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides: Nicht rechtmäßige Aufenthalt in Österreich, Zeitraum - Apr. 2022 - Juli 2023 und - Okt. 2020 - März 2022 Begründung: Die Feststellung eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich ist unzutreffend, da die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltskarten für mich und mein Kind ***Sohn*** stets fristgerecht gestellt wurden. Zur Unterstützung meiner Beschwerde sende ich Ihnen Kopien unserer Aufenthaltskarten sowie die Entscheidungen der MA35, aus denen hervorgeht, dass die Verlängerungsanträge positiv beschieden wurden. Zudem erhalten Sie eine Kopie unseres Meldezettels. Ich beantrage, die vorgelegten Nachweise zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Die in der Beschwerde angeführten Unterlagen waren der Beschwerde beigelegt.

Das Finanzamt erließ (am 02. April 2025) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies wie folgt: Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 24.02.2025, eingelangt am 24.02.2025 von (Nach- und Vorname sowie Anschrift der Bf.) gegen den Zurückweisungsbescheid vom 29.01.2025. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 24.02.2025 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung Sie haben am 24.02.2025, eingelangt am 24.02.2025, eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 29.01.2025 betreffend die Familienbeihilfe für das Kind (Nachname wie Bf.) ***Sohn*** für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 beim ho Finanzamt eingebracht. Sie begründen die Beschwerde damit, dass Sie und Ihr Kind im strittigen Zeitraum einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten. Mittels Bescheid vom 01.03.2022 wurde die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für das Kind (Nachname wie Bf.) ***Sohn*** für den Zeitraum ab Oktober 2020 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein ordentliches Rechtsmittel erhoben und der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 17.10.2024 wurde von Ihnen ein Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht, mit dem Sie die Familienbeihilfe für das Kind (Nachname wie Bf.) ***Sohn***, für den bereits mit Bescheid vom 01.03.2022 abgewiesenen Zeitraum, beantragen. Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal zu entscheiden und mit der Rechtskraft einer Entscheidung wird verwirklicht, dass über die erledigte Sache nicht erneut entschieden werden kann. Es liegt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) vor und eine neuerliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. BFG vom 29.12.2023, RV/2100455/2023, BFG vom 06.12.2023, RV/7103454/2023, BFG vom 15.02.2023, RV/7103210/2021). Über den von Ihnen beantragten Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 für das Kind (Nachname wie Bf.) ***Sohn*** wurde bereits mittels Abweisungsbescheid vom 01.03.2022 rechtskräftig entschieden. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die Sache liegt res iudicata vor und somit ist eine erneute Entscheidung über den beantragten Zeitraum nicht zulässig. Die Zurückweisung Ihres Antrages vom 17.10.2024 war somit korrekt. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.

Der (als Beschwerde bezeichnete) Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt: Gegen den Abweisungsbescheid (negative Beschwerdevorentscheidung) vom 02.04.2025 betreffend Ordnungsbegriff: 6…880 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides: Die telefonisch zugesagte Fristverlängerung würde leider nicht berücksichtigt. Begründung: Mir wurde telefonisch eine Fristverlängerung zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen zugesagt. Dennoch wurde am 01.03.2022 ein Abweisungsbescheid erlassen, obwohl die verlängerte Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Da wir rechtlich unsicher waren, wie in dieser Situation korrekt zu reagieren sei, nahmen wir nach Erhalt des Bescheides erneut telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt (Familienbeihilfe) auf. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass ein neuer Antrag gestellt werden könne, da für die Beantragung der Familienbeihilfe grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren gilt. Ich ersuche daher um Überprüfung des Sachverhalts und um wohlwollende Berücksichtigung meines Anliegens. Der Eingabe war die o.a. Beschwerdevorentscheidung (vom 02. April 2025) beigelegt.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf) hat mit Antrag vom 17.10.2024 die Familienbeihilfe für das Kind ***Sohn*** (geb. … .10.2020) ab Oktober 2020 beantragt. In einem Vorverfahren wurde mit Bescheid vom 01.03.2022 der Zeitraum ab Oktober 2020 für ***Sohn*** bereits abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag vom 17.10.2024 wurde daher für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 mit Bescheid vom 29.01.2025 wegen res iudicata zurückgewiesen und ebenfalls mit Bescheid vom 29.01.2025 für den Zeitraum April 2022 bis Juli 2023 abgewiesen. Gegen beide Bescheide wurde eine Beschwerde erhoben. Für den Zeitraum April 2022 bis Juli 2023 wurde der Beschwerde in einem eigenen Verfahren (Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde rechtzeitig beantragt) stattgegeben. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich vorliegender Vorlageantrag. Beweismittel: Antrag auf Familienbeihilfe und Abweisungsbescheid aus dem Vorverfahren, Vorbringen der Bf in Beschwerde und Vorlageantrag Stellungnahme: Es wird um Abweisung ersucht. Über den beantragten Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 für das Kind ***Sohn*** wurde bereits mittels Abweisungsbescheid vom 01.03.2022 rechtskräftig entschieden. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt res iudicata vor und eine erneute Entscheidung über den beantragten Zeitraum ist nicht zulässig. Ein Anspruch des Kindesvaters für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2022 konnte mangels entsprechendem Antrags nicht überprüft werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Vorausgegangenes Verfahren:

Mit Antrag 05. Jänner 2022 beantragte die Bf. die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn für den Zeitraum ab Oktober 2020.

Am 12. Jänner 2022 ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage von Unterlagen und Auskunft: Kopien Mutter-Kind-Pass Untersuchungen von ***Sohn*** ab Geburt + Einkommensnachweis von Ihnen und von Ihrem Partner ab Oktober 2020 + legen Sie uns eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben Ihrer Familie vor + Warum wurde die Aufenthaltskarte für Ihr Kind ***Sohn*** erst am 23.03.2021 beantragt, obwohl das Kind schon am ***...10.2020*** geboren ist?

Am 01. März 2022 erließ das Finanzamt folgenden Bescheid an die Bf.: Abweisungsbescheid Ihr Antrag vom 05.01.2022 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis (Nachname wie Bf.) ***Sohn*** … 10 20 ab Okt. 2020 Begründung Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (Beschwerdevorlage, vorgelegte Finanzamtsakten).

beschwerdegegenständliches Verfahren:

Am 17. Oktober 2024, somit 2 Jahre und 9 Monate nach der ersten Antragstellung am 05. Jänner 2022, beantragte die Bf. - ein zweites Mal - die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren im Oktober 2020 geborenen Sohn, und zwar wiederum "ab … . Oktober 2020"; angekreuzt wurde "x gültiger Aufenthaltstitel"

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Finanzamtes (vom 29. Jänner 2025) wurde der zweite denselben Zeitraum (ab Oktober 2020) betreffende Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren im Oktober 2020 geborenen Sohn vom 17. Oktober 2024, eingebracht am selben Tag, zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde vom Finanzamt damit begründet, dass obengenannter Zeitraum (ab Oktober 2020) bereits mit Bescheid vom 01. März 2022 rechtskräftig abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet die getroffenen Feststellungen auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten und oben wiedergegebenen Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278).

Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3). Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/ Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).

Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114; VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 u.v.a.).

In seinem Erkenntnis VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid nicht geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Im Erkenntnis vom 29.9.2011, 2011/16/0157, erwog der Verwaltungsgerichtshof: Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Ist damit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.

Wann eine entschiedene Sache vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119, unter Bezugnahme auf § 68 AVG, näher präzisiert: "Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand."

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 01. März 2022 war der Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2020 mit der Begründung abgewiesen worden, die Bf. habe trotz Aufforderung des Finanzamtes, Unterlagen zu senden, dies nicht getan. Dadurch komme sie Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 119 Bundesabgabenordnung nicht nach und wurde die Schlussfolgerung gezogen: "Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden."

Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, stellt dieser Bescheid eine endgültige Entscheidung dar. Eine Entscheidung ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VfGH 23.2.2021, E 2917/2020).

Wie oben ausgeführt, erstreckt sich die Wirkung eines Bescheides, des Abweisungsbescheides vom 01. März 2022, jedenfalls bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wurde, somit bis März 2022.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig, die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 22. August 2025