Entschädigungen für Wertminderungen von - bebauten oder unbebauten - Grundstücken (zu denen auch Ersatzleistungen auf Grund eines Versicherungsvertrages gehören), sind im außerbetrieblichen Bereich (anders im betrieblichen; vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0003, mwN) weder im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 (vgl. dazu VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0034; 28.3.2012, 2008/13/0242; 19.9.1989, 89/14/0107;) noch als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 (es liegt gerade kein Veräußerungsgeschäft vor) zu erfassen und daher nicht steuerbar.
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