Ein Vorbringen einer Frau, wonach im Fall einer Rückkehr (sexueller) Missbrauch befürchtet werde und im Herkunftsstaat aus Furcht vor etwaigen Übergriffen das Haus niemals alleine verlassen worden sei, ist unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass es auch Furcht vor Eingriffen in die Geschlechtssphäre und damit in die sexuelle Integrität umfasst. Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 20 AsylG 2005, nämlich des Abbaus von Hemmschwellen bei der Schilderung der Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, ist auch ein solches Vorbringen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst, weil auch in dieser Konstellation gegenüber einem männlichen Richter allenfalls bestehende Hemmschwellen die Revisionswerberin daran hindern könnten, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und dazu weitere oder nähere Angaben zu machen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
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