Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Fuchs-Schnetzinger als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , whft. in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.01.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welcher zuletzt im Rahmen eines seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 06.07.2025 ermittelt worden war.
Am 06.11.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde nachzureichen, da ohne neue Befunde eine Neubeurteilung nicht möglich sei.
Via E-Mail vom 02.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Befunde aus dem BKH XXXX , allesamt aus dem Jahr 2021, die bereits dem Vorgutachten vom 06.07.2025 zugrunde gelegt worden waren.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert, innerhalb von vier Wochen aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen, damit sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass bearbeitet werden könne, da ohne neue Befunde eine Neubeurteilung nicht möglich sei und die vorgelegten Befunde aus dem Jahr 2021 zu alt und nicht ausreichend für eine Neubeurteilung seien. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht weiter fortgeführt werden könne, sollte er dieser Aufforderung nicht innerhalb der vierwöchigen Frist nachkommen.
Via E-Mail vom 11.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde abermals Befunde aus dem BKH XXXX , allesamt aus dem Jahr 2021, die bereits dem Vorgutachten vom 06.07.2025 zugrunde gelegt worden waren.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2025 eingeleitete Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag hätten die Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht ermöglicht und sei er daher mehrmals aufgefordert worden, die für die Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben nachzuholen, insbesondere durch das Nachreichen ärztlicher Befunde. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Nach § 41 Abs. 3 BBG sei das Verfahren einzustellen, wenn ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23.01.2026 unter Anschluss eines aktuellen ärztlichen Befundes Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Die seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungsschreiben vom 12.11. sowie vom 05.12.2025 fanden sich nicht im Behördenakt und wurden noch gesondert seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachgefordert (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Fallgegenständlich hat es der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.11.2025 sowie vom 05.12.2025 unterlassen, aktuelle Befunde nachzureichen und sich dadurch geweigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Im zweiten Aufforderungsschreiben vom 05.12.2025 war er zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren nicht weiter fortgeführt werden könne, sollte er der Aufforderung, aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen, nicht innerhalb vierwöchiger Frist nachkommen. Dennoch hatte er im Behördenverfahren bis zur Bescheiderlassung ausschließlich Befunde aus dem Jahr 2021, die bereits dem Vorgutachten vom 06.07.2025 zugrunde gelegt worden waren, in Vorlage gebracht.
Die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 BBG erfolgte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dem Beschwerdeschriftsatz zusätzlich noch ein aktueller Befund beigefügt war und das in § 46 BBG normierte Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, grundsätzlich erst ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN), ist fallgegenständlich darüber hinaus davon auszugehen, dass Sache dieses Beschwerdeverfahrens – vergleichbar mit der Konstellation, wenn die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023, mwN) – lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung und infolge dessen maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung auch jener der Erlassung des behördlichen Bescheides ist (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu zurückweisenden Behördenentscheidungen, wonach das Verwaltungsgericht allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist und mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN), muss analog auch auf die vorliegend verfügte Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde zur Anwendung gelangen. Eine andere Auffassung würde nämlich vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) dem Telos des in § 46 dritter Satz BBG festgelegten Neuerungsverbots, durch das nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war und was sich im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Art. 136 Abs. 2 B-VG als gerechtfertigt bzw. erforderlich erweist (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN), diametral zuwiderlaufen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen war. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Umfang des Beschwerdegegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass die belangte Behörde in erster Instanz ein Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt hat.
In Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2022 zur Zl. Ro 2021/11/0003 zwar festgehalten, dass das Verwaltungsgericht anstatt der Behebung des Einstellungsbescheides eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache zu treffen hat, wenn es die Auffassung vertritt, dass in der betreffenden Verwaltungsstrafsache keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei und von einer dadurch gegebenen Verkürzung des Instanzenzuges keine Rede sein könne, jedoch gelten für Verwaltungsstrafverfahren gesonderte verfahrensrechtliche Grundsätze, insbesondere, nachdem die Verwaltungsgerichte gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039).
Unter Verweis auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die gegenständliche Sachverhaltskonstellation indessen davon aus, dass auf die vorliegende bescheidmäßige Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 BBG vielmehr die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu zurückweisenden Behördenentscheidungen analog zur Anwendung gelangen muss, wonach das Verwaltungsgericht allein zu prüfen hat, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist und mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). Eine andere Auffassung würde nämlich vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) dem Telos des in § 46 dritter Satz BBG festgelegten Neuerungsverbots, durch das nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war und was sich im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Art. 136 Abs. 2 B-VG als gerechtfertigt bzw. erforderlich erweist (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN), diametral zuwiderlaufen.