Ra 2020/14/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß der - nach § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 39a Abs. 1 letzter Satz AVG, sind die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 AVG (Sachverständige) auch auf Dolmetscher und Übersetzer anzuwenden. Insoweit kann die zu Sachverständigen ergangene Rechtsprechung des VwGH sinngemäß auch auf Dolmetscher übertragen werden.