Ro 2020/10/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 rückwirkend mit 1. Jänner 2016 (u.a.) in § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 vorgenommene Änderung stellt unmissverständlich auf eine gänzliche Tragung der Unterhaltskosten "aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes" - sohin in der Regel durch den Sozialhilfe- bzw. Grundversorgungsträger - ab (vgl. die Materialien IA 386/A BlgNR 26. GP S. 3, wo auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. die Grundversorgung verwiesen wird). Die (teilweise) Tragung von Unterhaltskosten für Studierende ist dem nicht gleichzuhalten.