Rückverweise
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, in dem die Kinder wohnhaft sind. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht diese lediglich - unter weiteren Voraussetzungen - eine Differenzzahlung vor (vgl. VwGH 1.6.2021, Ro 2020/10/0002 mVa VwGH 30.6.2016, Ra 2015/16/0089; ebenso wiederum VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088).
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