Unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen, in welchen die unionsrechtlichen Grundrechte Anwendung finden, umfassen etwa den Bereich der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Sie umfassen aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. etwa VwGH 1.6.2021, Ro 2020/10/0002, Rn. 30, mwN). Durch die im vorliegenden Fall angewendeten Bestimmungen des WAZG 2006 wurden unter anderem die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen umgesetzt (vgl. § 24 Abs. 1 WAZG 2006). Der gegenständliche Sachverhalt (Übertretung des WAZG 2006) fällt daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden