Ro 2020/10/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG 1992 stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FamLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen "für den Studierenden" zustünden bzw. zustehen.