Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der - allein geltend gemachten - Verletzung des RECHTS AUF VERLEIHUNG der Staatsbürgerschaft lediglich die Beurteilung des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen (zur Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die geltend gemachten Revisionspunkte gemäß § 41 VwGG vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0349, mwN); auf die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Bundesgebiet kommt es dabei nicht an.